Rz. 91

Die in den eingeführten Gegenständen enthaltenen oder verbrauchten Materialien (z. B. produktionsbedingt angefallene Abfälle, Reste, Ausschusswaren und Verluste) gehören vollständig zum Zollwert dieser Gegenstände (Art. 71 Abs. 1 Buchst. b i und iii UZK). Als Wert ist der Kaufpreis der Materialien oder der Herstellungsaufwand anzusetzen, der u. U. entsprechend der Abnutzung zu berichtigen ist (DV Zollwert Abs. 53). Immaterielle Bestandteile (z. B. Software eines Bordcomputers im Auto, Betriebssysteme eines Computers, Musikstücke auf einer CD, Spielfilm auf einer DVD), die in die eingeführten Gegenstände eingebaut oder auf ihr aufgebracht werden und damit deren Funktionsfähigkeit ermöglichen, verbessern oder erweitern, gehören ebenfalls zu Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. 1 UZK. Stammen die beigestellten Materialien aus dem freien Verkehr der Union, kann ihr Wert durch Beantragung eines passiven Veredelungsverkehrs ausgeschieden werden, sodass nur die tatsächlich in die Union eingeführten Warenbestandteile verzollt werden (§ 21 UStG Rz. 177ff.).[1] Hinsichtlich der Zollwertfeststellung nach passiver Veredelung wird auf Rz. 231ff. verwiesen.

[1] EuGH v. 17.12.1992, C-16/91, HFR 1993, 477; EuGH v. 16.11.2006, C-306/04, Haufe-Index 1644793.

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