Rz. 544

Nach der hier anzuwendenden Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 4 Nr. 2 PBefG[1] sind Kraftomnibusse eine Form der Kfz. Dies "sind Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein". Kraftomnibusse sind nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 PBefG "Kfz, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind", also für mindestens 10 Personen. Anhänger, die von Kraftomnibussen z. B. zur Beförderung des Reisegepäcks mitgeführt werden, sind dem Kraftomnibus gleichgestellt.[2]

[1] Personenbeförderungsgesetz – PBefG – v. 21.3.1961, i. d. F. v. 8.8.1990, BGBl I 1990, 1690.

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