Rz. 535

Für die entgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige[1] aufgrund des Dienstverhältnisses ausführt, gilt nach § 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 UStG ebenfalls die Mindestbemessungsgrundlage, wenn die unionsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Grundsätzlich ist die Einbeziehung dieses Personenkreises in die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage durch Art. 80 Abs. 1 S. 2 MwStSystRL abgedeckt. Vor dem 1.4.1999 lautete die Bezeichnung der begünstigten Personen mit gleichem Inhalt "seine Arbeitnehmer oder deren Angehörige". Voraussetzung ihrer Anwendung ist es, dass der Arbeitnehmer oder sein Angehöriger überhaupt ein Entgelt aufgewendet hat. Das ist i. d. R. ein Geldbetrag[2], kann aber auch eine andere Leistung sein, die nicht Teil der Arbeitsleistung ist.[3] Besteht das Entgelt in einem Teil der Arbeitsleistung, ist ein tauschähnlicher Umsatz gegeben, dessen Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 2 S. 2 UStG zu ermitteln ist. Ob im Falle eines tauschähnlichen Umsatzes (die Gegenleistung des Personals besteht in diesem Fall in der Arbeitsleistung) es überhaupt zur Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage kommen kann, ist umstritten[4], da die Ermittlung der Bemessungsgrundlage in diesen Fällen auf einem subjektiven Wert beruht, der oftmals Elemente der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 UStG mit aufnimmt. Durch die Bezugnahme auf Sachbezugswerte bzw. die direkt entstandenen Ausgaben, wird für die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage praktisch kein Raum bestehen, da die Aufwendungen nach § 10 Abs. 4 S. 1 UStG nicht über den nach § 10 Abs. 2 S. 2 UStG ermittelten Werten liegen dürften.

Alle ohne Entgelt getätigten Lieferungen oder sonstigen Leistungen des Unternehmers an sein Personal für dessen privaten Bedarf (Sachzuwendungen) haben ihre Bemessungsgrundlage ebenfalls bereits unmittelbar in § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 UStG. Bei einer Lieferung von Zeitungen oder Zeitschriften gegen ein Entgelt in Höhe der Zustellgebühren ist nach Auffassung des BFH[5] in Höhe der Zustellungsgebühren ein Entgelt anzunehmen. Es handelt sich nicht um einen nicht steuerbaren Zuschuss, auch wenn eigenbetriebliche Zwecke bei der Vergünstigung eine erhebliche Rolle gespielt haben.[6]

 

Rz. 536

Die Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers muss im Dienstverhältnis mit seinem Arbeitnehmer begründet sein. Es ist deshalb zweifelhaft, ob die Vorschrift auf ehemalige Arbeitnehmer und Auszubildende angewendet werden kann. Dies wird allerdings von der h. M. bejaht. Die Begründung im Arbeitsverhältnis bedeutet, dass grundsätzlich auch die Verbilligung ihre Grundlage in diesem Verhältnis hat. Ist etwa der Ehepartner eines Komplementärs einer KG bei dieser angestellt und erhält er beim Bezug von Waren die Vergünstigungen der übrigen Arbeitnehmer, ist ein Umsatz an das Personal i. S. d. Regelung des § 10 Abs. 5 UStG anzunehmen. Sind die Selbstkosten allerdings höher als das marktübliche Entgelt, bildet Letzteres die Obergrenze für die Bemessungsgrundlage. Dies regelt mit Wirkung seit dem 1.7.2014 auch § 10 Abs. 5 S. 1 2. Halbs. UStG.

 

Rz. 537

Ob eine Aufmerksamkeit auch in der Verbilligung einer Leistung liegen kann und der Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage insoweit entgegensteht, ist bisher nicht geklärt. Die Finanzverwaltung wollte früher § 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 UStG bei verbilligter Abgabe von Waren und Leistungen an Arbeitnehmer insoweit nicht anwenden, als die Preisminderung den üblichen, lohnsteuerlich nicht als geldwerten Vorteil behandelten Rabatt nicht überstieg.[7] Die Mindestbemessungsgrundlage wird aber in diesen Fällen sowieso in der Praxis kaum zur Anwendung kommen, da der Ansatz des Einkaufspreises bzw. der Selbstkosten bei Anwendung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 UStG kaum über dem liegen wird, was das Personal tatsächlich für die erhaltene Leistung aufwenden wird. .

 

Rz. 538

Der Begriff der Aufmerksamkeit wird im Umsatzsteuerrecht nur in § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 2 und Abs. 9a Nr. 1 und Nr. 2 UStG verwendet. Aufmerksamkeiten sollen danach nicht zu einer als entgeltlich geltenden Wertabgabe führen und damit nicht steuerbar sein. Eine Vergünstigung sozialer Art, die zu den Aufmerksamkeiten gehört, kann auch in einer Preisminderung für Arbeitnehmer zu sehen sein.[8] Der Begriff der "Aufmerksamkeit" war bisher – abgeleitet aus dem Lohnsteuerrecht – mit einem Wert von 60 EUR pro Zuwendung umgesetzt worden.[9] Der BFH[10] hat im Zusammenhang mit der Abgrenzung der aus unternehmerisch bzw. nichtunternehmerisch veranlassten Gründen durchgeführten Betriebsveranstaltungen die aus dem Ertragsteuerrecht[11] stammende Wertgrenze von 110 EUR ebenfalls über den Begriff der "Aufmerksamkeit" systematisch gelöst. Dem Begriff der Aufmerksamkeit ist damit keine absolute Wertgrenze zuzurechnen, es muss vielmehr im Einzelfall gesehen werden, wie eine Abgrenzung vorzunehmen ist.

Wird allerdings wegen der Höhe der Vergünstigung der Rahmen der Aufmerksamke...

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