Rz. 474

Die Bemessungsgrundlagen für die beiden Arten der in § 3 Abs. 9a UStG geregelten als entgeltlich geltenden sonstigen Leistungen richten sich übereinstimmend nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Bis zum 30.6.2004, also vor der Gesetzesänderung durch das Richtlinien-UmsetzungsG[1] mit (Rück-)Wirkung ab 1.7.2004, stellten § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 u. 3 UStG statt auf die Ausgaben auf die bei der Ausführung der Umsätze entstandenen Kosten ab. Der Begriff der Kosten wurde durch den Begriff der Ausgaben zur Anpassung an die damalige gemeinschaftsrechtliche Grundlage ersetzt. Die Ausgaben sind der Betrag der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Erbringung der Dienstleistung[2], also der Betrag, den der Unternehmer für die sonstige Leistung aufwendet.[3] Für den Fall der Verwendung eines unternehmerischen Gegenstands für außerunternehmerische Zwecke oder für den privaten Bedarf des Personals[4], dessen Steuerbarkeit bereits hinsichtlich des Gegenstands die Berechtigung zum wenigstens teilweisen Vorsteuerabzug erfordert, werden als Bemessungsgrundlage nur die Ausgaben herangezogen, die zum vollen oder wenigstens teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Eine solche Beschränkung gilt für die Bemessungsgrundlage der anderen als entgeltlich geltenden sonstigen Leistungen nicht.[5]

 

Rz. 475

Für beide Fallgruppen der als entgeltlich geltenden sonstigen Leistungen nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 u. Nr. 2 UStG gilt grundsätzlich die einheitliche Bemessungsgrundlage der bei der Ausführung der Leistungen entstandenen Ausgaben[6], also sowohl für die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, für außerunternehmerische Zwecke oder den privaten Bedarf des Personals[7], als auch für die Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für außerunternehmerische Zwecke oder den privaten Bereich des Personals[8].

 

Rz. 475a

Für die erste der beiden Fallgruppen, also für den Verwendungstatbestand, sind durch das Richtlinien-UmsetzungsG[9] in § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG der S. 2 u. S. 3 bezüglich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des verwendeten Gegenstands angefügt worden. Für die anderen sonstigen Leistungen gem. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG lässt § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 UStG durch den gleichzeitig angefügten S. 2 diese Grundsätze entsprechend anwenden. Allerdings spielen bei diesen sonstigen Leistungen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur selten bzw. in einem wertmäßig untergeordneten Bereich eine Rolle. Zu dieser Einbeziehung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten s. Rz. 476b ff.

 

Rz. 475b

Für die vor dem 1.7.2004 angeschafften Gegenstände soll nach dem BMF[10] noch von den früheren Grundsätzen, also den einkommensteuerlich ermittelten Kosten ausgegangen werden können. Danach ist für die als Bemessungsgrundlage anzusetzenden Kosten grundsätzlich von den bei der ESt zugrunde gelegten Kosten ohne anteiligen Unternehmerlohn auszugehen.[11]

 

Rz. 476

Da der Begriff der "ertragsteuerrechtlichen Kosten" umstritten war und dagegen berechtigte (umsatzsteuerrechtliche) Bedenken geltend gemacht worden waren, wurde im Rahmen der Änderung des § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 UStG zum 1.7.2004 auch von der Finanzverwaltung die Anlehnung an den einkommensteuerlichen Kostenbegriff aufgegeben.[12]

[1] Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 9.12.2004, BGBl I 2004, 3310.
[6] Vor dem 1.7.2004: Kosten.
[9] Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 9.12.2004, BGBl I 2004, 3310.

5.2.1.2.1 Einbeziehung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten (seit dem 1.7.2004)

 

Rz. 476b

Nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG ergibt sich seit dem 1.7.2004 die Bemessungsgrundlage für die als entgeltlich geltenden sonstigen Leistungen durch Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands aus den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Dazu gehören auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten des verwendeten Wirtschaftsguts. Soweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 EUR betragen, sind sie über den nach § 15a UStG für das Wirtschaftsgut geltenden Vorsteuerberichtigungszeitraum zu verteilen. Gegenüber der früher verwendeten einkommensteuerlichen Abschreibung auf das Wirtschaftsgut ergibt sich durch die Heranziehung des Berichtigungszeitraums des § 15a Abs. 1 und Abs. 5 S. 2 UStG, dass auch der – nicht einer Abschreibung unterliegende – Grund und Boden in die Bemessungsgrundlage einbezogen wird.

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