Rz. 417

Nach § 10 Abs. 2 S. 2 UStG ist als Bemessungsgrundlage der Wert des anderen Umsatzes, also derjenige der Gegenleistung, anzusetzen. Dabei ist dieser Wert wie beim Tausch nicht mehr nach § 9 Abs. 1 BewG bzw. nach den Sonderregelungen § 12 ff. BewG[1] zu ermitteln, sondern durch den subjektiven Wert für die tatsächlich erhaltene und in Geld ausdrückbare Gegenleistung zu bestimmen.[2] Eine unmittelbare Anwendung des § 9 Abs. 1 BewG würde auch schon deswegen ausscheiden, da diese Vorschrift die Bewertung von Wirtschaftsgütern regelt, nicht die von Lieferungen und sonstigen Leistungen. Wird im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes Kapital zinslos oder zu einem besonders niedrigen Zins zur Nutzung überlassen, soll sich der Wert dieses Vorteils nach den allgemeinen Vorschriften der § 13 ff. BewG richten.[3] Nach der Finanzverwaltung ist ein Zinsbetrag von 5,5 % pro Jahr anzusetzen.[4]

Im Übrigen ist der Wert, soweit er sich nicht ermitteln lässt, gem. § 162 AO zu schätzen.[5]

3.3.2.2.1 Lieferung als Gegenleistung

 

Rz. 418

Ist die Gegenleistung einer sonstigen Leistung eine Lieferung, bildet also der Wert einer Lieferung die Bemessungsgrundlage, gelten für diese die Ausführungen zum Tausch (Rz. 404 ff.) ohne Einschränkungen. Stellt z. B. eine Person(mehrfach) einem Unternehmer für eine Hausparty mit Direktvertrieb ihre Wohnung zur Verfügung und erhält dafür ein Erzeugnis der Vertriebsware, ist die Dienstleistung der die Wohnung überlassenden Person mit dem Wert des ihr überlassenen Erzeugnisses zu bewerten. Das ist der Einkaufspreis des Erzeugnisses.[1] Werbeprämien in der Form der Lieferung von Gegenständen (z. B. technische Artikel) im Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, die von Verlagen an Altabonnenten gewährt werden, sind an sich mit dem Wert der Vermittlungsleistung zu bemessen. Auch in diesen Fällen kann, da der Wert der Vermittlungsleistung nicht objektiv bestimmbar ist, der Einkaufspreis zuzüglich Versandkosten zur Bewertung herangezogen werden.[2] Es ist dabei unerheblich, ob sich der Verlag für die Gewährung der Werbeprämie eines fremden Unternehmers bedient oder diese selbst übersendet.[3] Wird zusätzlich zur Lieferung noch eine Barzahlung geleistet, sind die Regeln für den Tausch mit Baraufgabe entsprechend anwendbar (Rz. 407 ff.).

[1] BFH v. 28.3.1996, V R 33/95, BFH/NV 1996, 936.
[3] EuGH v. 3.7.2001, C-380/99, Bertelsmann, BFH/NV Beilage 2001, 192.

3.3.2.2.2 Sonstige Leistung als Gegenleistung

 

Rz. 419

Die Ermittlung des Werts einer sonstigen Leistung bereitet in vielen Fällen Schwierigkeiten. Das ist nicht der Fall, wenn es sich um vielfach erbrachte oder abgerechnete sonstige Leistungen handelt wie z. B. Reparaturarbeiten von Handwerkern, Vermietungsleistungen, Beförderungsleistungen oder dgl. In diesen Fällen kann auf den Preis, den der Leistende normalerweise erzielt, zurückgegriffen werden. Preislisten oder üblicher Ansatz bieten hier und in anderen Fällen gute Grundlagen. Auch in weiteren Fällen kann der Wert der Gegenleistung leicht zu ermitteln sein. So ist z. B. bei der Übernahme von Verbindlichkeiten, die den Leistenden mindestens im Innenverhältnis von der Erfüllungspflicht befreit[1], der Wert der Gegenleistung eindeutig zu beziffern. Wird z. B. bei Einräumung eines Nießbrauchs ein unverzinsliches Darlehen gewährt, bestimmt sich der Wert der Gegenleistung = Jahreswert der Nutzungsüberlassung der Darlehenssumme nach § 15 Abs. 1 BewG.[2] Die Finanzverwaltung will mit dem BFH[3] bei einjähriger Nutzung von Zinsen i. H. v. 5,5 % des Darlehens ausgehen.[4] Schulden des Gesellschafters, die als Entgelt für die Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine Personengesellschaft übernommen werden, können ebenfalls mit deren Höhe angesetzt werden.[5]

 

Rz. 420

Sonstige Leistungen sind aber gerade im Rahmen von tauschähnlichen Umsätzen sehr häufig individuelle, einmalige oder in ihrer besonderen Ausgestaltung nicht vergleichbare Leistungen, für die auch sonst keine Bezifferung eindeutig möglich ist. In diesen Fällen bleibt nur der Weg, den Wert der sonstigen Leistung, die die Gegenleistung bildet, nach § 162 Abs. 1 AO sachgerecht zu schätzen.[6] Bei mehreren Lieferungen und/oder sonstigen Leistungen als Gegenleistung sind ihre Werte getrennt zu ermitteln und dann zusammenzurechnen. Bei der Abfallentsorgung durch private Unternehmer im Auftrag öffentlicher Entsorgungsträger kann als tauschähnlicher Umsatz eine nicht steuerbare hoheitliche Leistung der Entsorgungsleistung des Entsorgers gegenüber...

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