Rz. 70

Der Skonto mindert nach h. M. als Zahlungsabzug das Entgelt.[1] Skonti werden entweder aufgrund einer Vereinbarung oder einseitig vom Leistenden gewährt. Sie werden regelmäßig in v. H.-Sätzen ausgedrückt. Meist wird der Skonto eindeutig auf den Rechnungsbetrag bezogen. Aber auch wenn nur ein Vermerk, wie z. B. "2 % Skonto bei Barzahlung", vorhanden ist, muss grundsätzlich der Abzug auf den Bruttopreis bezogen werden. Da bei Nennung von Preisen grundsätzlich der Bruttobetrag einschließlich USt gemeint ist (Rz. 34Rz. 37), muss dieses nämlich auch für die Angabe eines Prozentsatzes im Zusammenhang mit der Nennung eines Preises gelten.

 
Praxis-Beispiel

Beträgt der Rechnungsbetrag 1.000 EUR + 190 EUR USt (bei einem Regelsteuersatz von 19 %), also brutto 1.190 EUR, macht ein Skontoabzug von 5 % 59,50 EUR aus. Das Entgelt mindert sich um 50 EUR auf 950 EUR, die USt um 9,50 EUR auf 180,50 EUR. Der Rechnungsbetrag nach Skontoabzug beträgt – unabhängig von der Abrechnungsmethode – 1.130,50 EUR.

Da sich Entgelt und Steuer ändern, müssen bei schon gebuchten Beträgen Berichtigungen vorgenommen werden. Hierbei ist, wenn erforderlich, der Abzugsbetrag in Entgelt und USt aufzuteilen.[2] § 63 Abs. 3 Nr. 1 u. Abs. 4 UStDV gewähren hierzu Erleichterungen.

 

Rz. 71

Ausnahmsweise kann aufgrund einer besonderen Vereinbarung oder einseitigen Bestimmung der Skonto auch auf den Netto-Rechnungspreis gewährt werden.

 
Praxis-Beispiel

Auf einen Netto-Rechnungsbetrag von 1.000 EUR wird ein Skonto von 50 EUR gewährt. Der Preis der Ware beträgt dann 1.000 EUR + 190 EUR USt (bei einem Regelsteuersatz von 19 %) = Zwischensumme 1.190 EUR abzüglich 50 EUR = 1.140 EUR. Bei Anwendung des Divisors 1,19 ergibt sich ein Entgelt von 957,98 EUR und eine USt von 182,02 EUR.

 

Rz. 72

Rabatte und Boni, die auf Beträge einer Einzelrechnung gewährt werden, sind entsprechend dem Skonto zu behandeln. Auch bei Ausgabe von Rabattmarken im Zusammenhang mit Warenverkäufen kann eine Minderung der Bemessungsgrundlage vorliegen.[3] Boni werden allerdings meist erst im Nachhinein eingeräumt und sind dann nach § 17 Abs. 1 UStG zu behandeln. Die Ausgabe von einlösbaren Kundengutscheinen durch den Hersteller bei seiner Lieferung an einen Zwischenhändler mindert die Bemessungsgrundlage.[4] Besonderheiten ergeben sich vor allem auch bei Umsatzketten mit Grenzüberschreitungen. Gewährt z. B. ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässiger erster Unternehmer, der eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an einen im Inland ansässigen Unternehmer erbringt, dem letzten Unternehmer in der Lieferkette einen Rabatt, ändert sich dadurch die Bemessungsgrundlage für die innergemeinschaftliche Lieferung des ersten Unternehmers ebenso wenig wie die des damit korrespondierenden innergemeinschaftlichen Erwerbs seines Abnehmers. In diesen Fällen kommt es bei dem vorsteuerabzugsberechtigten Vergütungsberechtigten nicht zu einer Kürzung seines Vorsteuerabzugs.[5]

Es fragt sich, ob bei Rabatten, die außerhalb einer Leistungskette eingeräumt werden, eine Entgeltsminderung angenommen werden kann. Diese Frage war vom BFH in einem Vorabentscheidungsverfahren dem EuGH vorgelegt worden.[6] Die Frage war bei Rabatten aufgeworfen worden, die pharmazeutische Unternehmen bei der Lieferung von Arzneimitteln einräumen. Diese sind zu der Gewährung von Rabatten gesetzlich verpflichtet, wenn es sich um Arzneimittel für Personen handelt, die gesetzlich krankenversichert sind. Die den gesetzlichen Krankenkassen gewährten gesetzlich vorgeschriebenen Rabatte sind nach allgemeiner Auffassung Entgeltsminderungen. Werden die Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer über die Lieferkette Großhändler und Apotheken an Privatversicherte geliefert und werden entsprechende Rabatte den privaten Krankenversicherungen gewährt,[7] stehen diese nicht in der Leistungskette. Der BFH wollte wegen des Grundsatzes der Neutralität die beiden Versicherungsbereiche gleich behandeln, sah sich jedoch u. U. wegen der EuGH-Rechtsprechung zu den von Vermittlern eingeräumten Rabatten[8] daran gehindert. Aufgrund der Entscheidung des EuGH[9] hat der BFH[10] entschieden, dass Abschläge pharmazeutischer Unternehmer nach § 1 AMRabG die Bemessungsgrundlage für die gelieferten Arzneimittel mindern. Noch nicht entschieden ist die Vorlagefrage, ob eine Apotheke, die Arzneimittel an eine gesetzliche Krankenkasse liefert, aufgrund einer Rabattgewährung an den Krankenversicherten zur Minderung der Steuerbemessungsgrundlage auf der Grundlage des EuGH-Urteils Elida Gibbs Ltd. berechtigt ist und ob – wenn diese Frage bejaht wird – es den Grundsätzen der Neutralität und der Gleichbehandlung im Binnenmarkt widerspricht, wenn eine Apotheke im Inland die Steuerbemessungsgrundlage mindern kann, nicht aber eine Apotheke, die aus einem anderen Mitgliedstaat an die gesetzliche Krankenkasse innergemeinschaftlich steuerfrei liefert.[11]

Bei der Ausgabe von Warengutscheinen durch einen Hersteller, die der Kunde beim Händler einlösen kann, bedeutet d...

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