Rz. 349

Abgaben, Steuern: Bei den Abgaben (Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben) und Steuern ist in erster Linie maßgebend, wer der Zahlungsverpflichtete ist. Handelt es sich bei ihnen um solche des Unternehmers für seinen Betrieb, die er auf seine Abnehmer abwälzt (z. B. Verbrauchsteuern, GrundSt), sind diese keine durchlaufenden Posten.[1] Vereinnahmt und bezahlt der Unternehmer vom und für den Zahlungsverpflichteten solche Beträge, können sie auch dann durchlaufende Posten sein, wenn der öffentlich-rechtliche Zahlungsempfänger den Zahlungspflichtigen und die Höhe des Betrags nicht kennt.[2]

 

Rz. 349a

Abwasserannahmegebühren nach dem Hamburgischen Abwassergesetz schuldet nur der Abwasserunternehmer und nicht auch der Grubenbesitzer oder -mieter. Daher ist bei einer Abwälzung der Gebühr beim Abwasserunternehmer kein durchlaufender Posten gegeben.[3]

 

Rz. 350

Benefiz-Schallplatten: Der Kaufpreis von Schallplatten, Musikkassetten, CD-Platten und DVD-Scheiben, der eine offen angegebene Spende enthält, ist insoweit durchlaufender Posten, wenn die beteiligten Unternehmer (Hersteller, Großhändler, Einzelhändler) den Spendenbetrag in ihren Rechnungen gesondert ausweisen.[4] Entsprechendes gilt für solche Buchverkäufe[5]; zum Bereich der Schallplatten gibt es eine Reihe von OFD-Verfügungen.[6]

 

Rz. 351

Bestattungsunternehmen: Sie verauslagen für die auftraggebenden Hinterbliebenen – neben der Erbringung eines Bündels von Leistungen – u. a. Gebühren an Gemeinde, Kirche oder Friedhofsverwaltung oder andere Beträge für Grabstelle, Kapellenbenutzung, Einäscherung, Blumenschmuck, Graberstbepflanzung usw. Sie können durchlaufende Posten sein.[7]

 

Rz. 352

Defizitzuschüsse, die z. B. eine Stadt zu den von einer Konzertdirektion durchgeführten Veranstaltungen in Höhe der nicht durch die Erlöse aus Eintrittskarten gedeckten Unkosten gewährt, sind bei der Konzertdirektion keine durchlaufenden Posten.[8]

 

Rz. 353

Deponiegebühren (Kippgebühren), die vom privaten oder öffentlich-rechtlichen Betreiber einer Deponie erhoben werden, können durchlaufende Posten sein. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber (Abfallerzeuger) und nicht der anliefernde Unternehmer Schuldner der Gebühren ist[9], und zwar allein. Weitere Voraussetzung ist es, dass der Müll nicht vor dem Abladen mit dem Müll anderer Abfallerzeuger vermischt wird.[10] Bei Zahlung der Deponiegebühren durch einen Unternehmer, der Abfälle einzelner Kunden in Containern bei der Mülldeponie abliefert, hat der Bundesfinanzhof keinen Bagatellfall angenommen. Er hat deswegen für die Annahme eines durchlaufenden Postens gefordert, dass dem Deponiebetreiber der jeweilige Auftraggeber bekannt sein muss, z. B. durch das vom Anlieferer abgegebene Ursprungszeugnis.[11]

 

Rz. 354

Filmabgabe der Filmtheaterbesitzer an die Filmförderungsanstalt ist auch dann kein durchlaufender Posten, wenn sie neben dem eigentlichen Eintrittsgeld gesondert erhoben wird.[12]

 

Rz. 355

Flugtickets: Handelt ein Zwischenhändler, der an seinen Auftraggeber einen verbilligten Preis zu zahlen hat, den Preis mit dem Kunden aus und behält die Differenz als Provision, kann doch ein durchlaufender Posten gegeben sein.[13]

 

Rz. 356

Freiberufler (Architekten, Notare, Rechtsanwälte usw.), die im Namen ihrer Mandanten Gebühren (z. B. für Baugenehmigungen, Gerichtskosten) verauslagen oder sonst für sie Auslagen tätigen, können diese als durchlaufende Posten behandeln, auch wenn dem Zahlungsempfänger Namen und Anschrift des Auftraggebers nicht mitgeteilt werden.[14]

 

Rz. 357

Freistempler-Postgebühren können für den Unternehmer nicht nur beim Freistempeln eigener Post entstehen, sondern – mit besonderer Genehmigung – auch beim Freistempeln fremder Post. Wird in diesen Fällen auf den Sendungen als Absender die Anschrift des Auftraggebers angegeben, nicht die Anschrift des Unternehmers selbst, schuldet der Auftraggeber auch unmittelbar die Gebühr für die Postsendungen gegenüber der Deutschen Post AG. Der Unternehmer verauslagt die Postpreise vor Benutzung der Freistempelmaschine und erhält sie zusammen mit dem Entgelt für die von ihm erbrachten Leistungen vom Auftraggeber erstattet. Die Portokosten sind aber beim Unternehmer (Inhaber der Freistemplermaschine) durchlaufende Posten.[15] Die Frage des durchlaufenden Postens bei den Postgebührenzahlungen per Freistempler hat eine besondere Bedeutung dadurch erhalten, dass durch Änderung des § 4 Nr. 11b UStG mit Wirkung ab 1.7. 2010 die Steuerfreiheit für bestimmte Umsätze der Deutschen Post AG steuerpflichtig geworden sind. Portokosten insbesondere über Fremdstempler von Lettershops können durchlaufende Posten sein, wenn der Lettershop Briefsendungen mit den vollen Absenderangaben wie Namen und Anschrift des Auftraggebers freistempelt.[16]

 

Rz. 358

Generalunternehmer, Hauptunternehmer: Schuldet der General- oder Hauptunternehmer dem Bauherrn den ganzen Bau und lässt er im eigenen Namen die Arbeiten durch einzelne Handwerker durchführen, sind die an ihn gezahlten Beträge keine durchlaufend...

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