2.2.10.1 Verbrauchsteuern (§ 10 Abs. 1 S. 3 UStG)
Rz. 336
Bei den Umsätzen des innergemeinschaftlichen Erwerbs[1] sind die Verbrauchsteuern, die nicht bereits im Entgelt enthalten sind, aber vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, zusätzlich zum Entgelt in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, § 10 Abs. 1 S. 3 UStG (bis 31.12.2018: Abs. 1 S. 4). Grundlage hierfür sind Art. 83 und Art. 84 MwStSystRL. Die Verbrauchsteuern gehören zu dem, was der Erwerber für den Erwerb insgesamt aufwendet, und sollen daher auch der USt im Bestimmungsland unterworfen werden. Unter diese Regelung fallen alle Verbrauchsteuern, also nicht nur diejenigen, deren Waren in § 1a Abs. 5 UStG aufgeführt sind, also nicht nur für Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren, sondern z. B. auch für Kaffee und Bier. Der EuGH hat sogar die in Portugal erhobene Kfz-Zulassungsteuer hierunter fallen lassen.[2]
Verbrauchsteuer als Bestandteil der Bemessungsgrundlage
Getränkegroßhändler G importiert aus Italien Schaumwein. Gemäß der Rechnung über die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung überweist G an seinen Lieferanten 10.000 EUR. An die zuständige Zollverwaltung zahlt G 680 EUR an Schaumweinsteuer nach § 2 SchaumwZwStG.[3] Die Bemessungsgrundlage für den steuerbaren und steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb des G beträgt nach § 10 Abs. 1 S. 2 und S. 3 UStG 10.680 EUR. Bei 19 % Regelsteuersatz entsteht eine Erwerbsteuer von 2.029,20 EUR. Unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG kann G die Erwerbsteuer als Vorsteuer abziehen.[4]
Im Einzelfall kann auch die in einem anderen Mitgliedstaat gezahlte MwSt zu diesen Verbrauchsteuern zählen, wenn z. B. ein inländischer Landwirt Betriebsmittel für seinen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat erwirbt, die dort gezahlte MwSt sich dort nicht erstatten lässt, sodass die MwSt zur Bemessungsgrundlage des innergemeinschaftlichen Erwerbs zu zählen ist.[5]
2.2.10.2 Auslagerung aus USt-Lager (§ 10 Abs. 1 S. 4 UStG)
Rz. 336a
Durch das StÄndG 2003[1] ist das sog. Umsatzsteuerlager eingeführt worden. Als Folgeregelung zu § 4 Nr. 4a UStG ist in § 10 Abs. 1 UStG ein neuer S. 4 ( bis 31.12.2018: S. 5) eingefügt worden. Dieser stellt klar, dass bei einer Auslagerung aus dem USt-Lager nach § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 2 UStG und dem damit verbundenen Entfallen der Steuerfreiheit die Bemessungsgrundlage sowohl die Kosten für die Leistungen i. S. d. § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. b UStG als auch die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern mit umfasst.[2] Damit wird eine Besteuerung wie beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Lieferungen (Rz. 336) bzw. im Inland erreicht.
Rz. 336b
Zu den Begriffen der Auslagerung und des Auslagerers vgl. § 4 Nr. 4a UStG Rz. 123ff. u. 127ff. Bei einer Auslagerung werden die ihr vorangegangene Lieferung, der der Auslagerung vorangegangene innergemeinschaftliche Erwerb oder die ihr vorangegangene Einfuhr besteuert. Bei der Besteuerung der Lieferung ist grundsätzlich das in der Rechnung niedergelegte Entgelt die Bemessungsgrundlage. Bei der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs sind auch die Kosten für die Leistungen i. S. d. § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. b UStG und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (§ 4 Nr. 4a UStG Rz. 137ff. mit Beispielen).
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