Rz. 593

§ 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 UStG ist mWv 1.1.1993[1] – bedingt durch die Einführung des Binnenmarkts – mit in das Gesetz aufgenommen worden und stellt den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch die in § 1a Abs. 3 UStG und § 1b Abs. 1 UStG aufgeführten Erwerber sicher.

 

Rz. 594

In § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 UStG wird keine gesetzliche Definition des "neuen Fahrzeugs" vorgenommen, auch ist kein Verweis auf die in § 1b Abs. 2 und Abs. 3 UStG enthaltene Definition aufgenommen worden. Durch die Formulierung in § 1b Abs. 2 UStG, nach der dort Fahrzeuge i. S. d. Gesetzes definiert werden, ist hinreichend klar geregelt, dass in § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 UStG neue Fahrzeuge i. S. d. § 1b UStG gemeint sind. Zur Frage, was Fahrzeuge i. S. d. Regelung sind, vgl. deshalb § 1b Abs. 2 UStG, zur Definition von "neu" vgl. § 1b Abs. 3 UStG.

 

Rz. 595

Der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs, der in den Gebieten nach § 1 Abs. 3 UStG ausgeführt ist, ist nur dann wie ein Umsatz im Inland zu behandeln, wenn der Käufer

  • ein in § 1a Abs. 3 UStG genannter Erwerber ist (der Käufer muss ein Unternehmer sein, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ein Kleinunternehmer sein, ein Unternehmer sein, der das Fahrzeug für durchschnittssatzbesteuerte land- oder forstwirtschaftliche Umsätze nutzt oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder das Fahrzeug nicht für unternehmerische Zwecke nutzt, der Erwerbsschwelle kommt hierbei keine Bedeutung zu oder
  • ein Nichtunternehmer und auch keine juristische Person ist.
 

Rz. 596

Für die Anwendung des § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 UStG ist nicht von Bedeutung, ob das Fahrzeug im Freihafen verbleibt oder dort genutzt wird oder nicht. Soweit aber Fahrzeuge von den genannten Personen innergemeinschaftlich erworben werden, um in den genannten Gebieten verwendet zu werden, wird sich im Regelfall schon die Besteuerung nach § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UStG wie im Inland ergeben.

 

Rz. 597

Der innergemeinschaftliche Erwerb des neuen Fahrzeugs muss in den Gebieten des § 1 Abs. 3 UStG erfolgen, dabei bestimmt sich der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs nach § 3d S. 1 UStG mit dem Ort, wo der Gegenstand sich am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.

 

Rz. 598

Ist ein Fahrzeug nach § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 UStG wie ein Umsatz im Inland behandelt worden, löst eine eventuell anschließende Einfuhr des Gegenstands im Inland dennoch EUSt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG aus. Da die Erwerbsteuer bei den in der Regelung aufgeführten Erwerbern nicht als Vorsteuer abzugsfähig ist, kommt es insoweit zu einer unionsrechtlich problematischen Doppelbesteuerung, sodass vorgeschlagen wird, aus rechtssystematischen Gründen in diesen Fällen auf die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer zu verzichten.[2]

[1] Gesetz zur Anpassung des UStG und anderer Rechtsvorschriften an den EG-Binnenmarkt (Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz) v. 25.8.1992, BGBl I 1992, 1548.
[2] Jansen, in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuerhandbuch, 75. Lfg., § 1 Abs. 3 UStG Rz. 169 sowie Nieskens, in Rau/Dürrwächter, 186. Lfg., § 1 UStG Rz. 1555.

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