Rz. 481

Nur ein im Inland ausgeführter Umsatz kann steuerbar sein. Dabei ist nicht zu unterscheiden, ob es sich um einen Leistungsaustausch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG handelt, ob eine Einfuhr nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG oder ein innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG vorliegt. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten Fällen ein außerhalb des Inlands i. S. d. Gesetzes ausgeführter Umsatz zu einem steuerbaren Umsatz führen.

 

Rz. 482

Grundsätzlich gilt das UStG im Geltungsbereich des Grundgesetzes, der Anwendungsbereich der Folgen des UStG wird aber auf das über § 1 Abs. 2 UStG definierte Gebiet beschränkt. Dabei gibt § 1 Abs. 2 UStG nur den gesetzlichen Rahmen für die Rechtsfolge des steuerbaren Umsatzes vor, wo sich der Ort der Leistung oder des innergemeinschaftlichen Erwerbs befindet, wird über die Regelungen zur Ortsbestimmung (§ 3 Abs. 6 bis Abs. 8, § 3a bis § 3g UStG) bestimmt.

 

Rz. 483

Über § 1 Abs. 2 und § 1 Abs. 2a UStG sind die Begriffe:

  • Inland
  • Ausland
  • Gemeinschaftsgebiet
  • übriges Gemeinschaftsgebiet
  • Drittlandsgebiet

voneinander abzugrenzen. Schematisch lassen sich die Begriffe wie folgt voneinander abgrenzen:

 
Erde zuzüglich Weltall
Inland Ausland
Gemeinschaftsgebiet Drittlandsgebiet
  übriges Gemeinschaftsgebiet  
 

Rz. 484

Die Begriffsdefinitionen des § 1 Abs. 2 und Abs. 2a UStG haben ihre Bedeutung nicht nur für die territoriale Abgrenzung und für die Bestimmung, ob es sich um einen steuerbaren Umsatz handelt. Auch in den weiteren Abschnitten des UStG wird auf diese verbindlichen Definitionen zurückgegriffen.

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