Rz. 351
Der Begriff des Eigenverbrauchs war bis zum 31.3.1999 geprägt durch die steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG (sog. Entnahmeeigenverbrauch), § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG (sog. Leistungseigenverbrauch), § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG (sog. Aufwendungseigenverbrauch) sowie dem § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG (sog. Gesellschafterverbrauch). Diese Regelungen sind zum 1.4.1999 durch das StEntlGesetz 1999/2000/2002[1] unionsrechtlich angepasst und entgeltlichen Lieferungen über § 3 Abs. 1b UStG oder entgeltlichen sonstigen Leistungen über § 3 Abs. 9a UStG gleichgestellt worden. Bei den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben erfolgte eine unionsrechtskonforme Umsetzung durch den Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1a UStG.
Rz. 352
Die Umstellung der Eigenverbrauchstatbestände verdeutlicht die folgende Zusammenstellung:
Vorgang | Regelung bis 31.3.1999 | Regelung ab 1.4.1999 |
---|---|---|
Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmen für private Zwecke des Unternehmers | Eigene Besteuerungsgrundlage | Gilt als Lieferung gegen Entgelt, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hatten |
Abgabe eines Gegenstands ohne Entgelt an einen Arbeitnehmer des Unternehmens, Ausnahme bei einer Aufmerksamkeit | Steuerbarkeit wurde per Gesetz unterstellt | Gilt als Lieferung gegen Entgelt, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hatten |
Andere unentgeltliche Zuwendungen eines Gegenstands | Kein steuerbarer Vorgang, wenn nicht für unternehmensfremde Zwecke oder bei Ausführung von Gesellschaften an Gesellschafter oder deren nahestehende Personen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG) | Gilt als Lieferung gegen Entgelt, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hatten; Ausnahmen sind Warenmuster und Geschenke von geringem Wert |
Nutzung eines Gegenstands des Unternehmens für unternehmensfremde Zwecke | Eigene Besteuerungsgrundlage | Gilt als sonstige Leistung gegen Entgelt, wenn der Gegenstand ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hatte |
Nutzung eines Gegenstands des Unternehmens für private Zwecke eines Arbeitnehmers, soweit keine Aufmerksamkeit vorliegt | Steuerbarkeit wurde per Gesetz unterstellt | Gilt als sonstige Leistung gegen Entgelt, wenn der Gegenstand ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hatte |
Erbringung einer anderen sonstigen Leistung für unternehmensfremde Zwecke | Eigene Besteuerungsgrundlage | Gilt als sonstige Leistung gegen Entgelt |
Erbringung einer anderen sonstigen Leistung für private Zwecke eines Arbeitnehmers, soweit keine Aufmerksamkeit vorliegt | Steuerbarkeit wurde per Gesetz unterstellt | Gilt als sonstige Leistung gegen Entgelt |
Nichtabzugsfähige Aufwendungen i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 7 oder § 4 Abs. 7 oder § 12 Nr. 1 EStG werden getätigt | Eigene Besteuerungsgrundlage | Kein steuerbarer Umsatz; Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1a UStG |
Unentgeltliche Leistungen einer Gesellschaft an Teilhaber oder nahestehende Personen für unternehmerische Zwecke | Eigene Besteuerungsgrundlage | Kann als Lieferung gegen Entgelt i. S. d. § 3 Abs. 1b UStG oder als sonstige Leistung gegen Entgelt i. S. d. § 3 Abs. 9a UStG gelten |
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