Rz. 351

Der Begriff des Eigenverbrauchs war bis zum 31.3.1999 geprägt durch die steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG (sog. Entnahmeeigenverbrauch), § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG (sog. Leistungseigenverbrauch), § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG (sog. Aufwendungseigenverbrauch) sowie dem § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG (sog. Gesellschafterverbrauch). Diese Regelungen sind zum 1.4.1999 durch das StEntlGesetz 1999/2000/2002[1] unionsrechtlich angepasst und entgeltlichen Lieferungen über § 3 Abs. 1b UStG oder entgeltlichen sonstigen Leistungen über § 3 Abs. 9a UStG gleichgestellt worden. Bei den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben erfolgte eine unionsrechtskonforme Umsetzung durch den Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1a UStG.

 

Rz. 352

Die Umstellung der Eigenverbrauchstatbestände verdeutlicht die folgende Zusammenstellung:

 
Vorgang Regelung bis 31.3.1999 Regelung ab 1.4.1999
Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmen für private Zwecke des Unternehmers

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG:

Eigene Besteuerungsgrundlage

§ 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG:

Gilt als Lieferung gegen Entgelt, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hatten
Abgabe eines Gegenstands ohne Entgelt an einen Arbeitnehmer des Unternehmens, Ausnahme bei einer Aufmerksamkeit

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b UStG:

Steuerbarkeit wurde per Gesetz unterstellt

§ 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 2 UStG:

Gilt als Lieferung gegen Entgelt, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hatten
Andere unentgeltliche Zuwendungen eines Gegenstands Kein steuerbarer Vorgang, wenn nicht für unternehmensfremde Zwecke oder bei Ausführung von Gesellschaften an Gesellschafter oder deren nahestehende Personen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG)

§ 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG:

Gilt als Lieferung gegen Entgelt, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hatten;

Ausnahmen sind Warenmuster und Geschenke von geringem Wert
Nutzung eines Gegenstands des Unternehmens für unternehmensfremde Zwecke

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG:

Eigene Besteuerungsgrundlage

§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG:

Gilt als sonstige Leistung gegen Entgelt, wenn der Gegenstand ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hatte
Nutzung eines Gegenstands des Unternehmens für private Zwecke eines Arbeitnehmers, soweit keine Aufmerksamkeit vorliegt

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b UStG:

Steuerbarkeit wurde per Gesetz unterstellt

§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG:

Gilt als sonstige Leistung gegen Entgelt, wenn der Gegenstand ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hatte
Erbringung einer anderen sonstigen Leistung für unternehmensfremde Zwecke

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG:

Eigene Besteuerungsgrundlage

§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG:

Gilt als sonstige Leistung gegen Entgelt
Erbringung einer anderen sonstigen Leistung für private Zwecke eines Arbeitnehmers, soweit keine Aufmerksamkeit vorliegt

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b UStG:

Steuerbarkeit wurde per Gesetz unterstellt

§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG:

Gilt als sonstige Leistung gegen Entgelt
Nichtabzugsfähige Aufwendungen i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 7 oder § 4 Abs. 7 oder § 12 Nr. 1 EStG werden getätigt

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG:

Eigene Besteuerungsgrundlage

Kein steuerbarer Umsatz;

Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1a UStG
Unentgeltliche Leistungen einer Gesellschaft an Teilhaber oder nahestehende Personen für unternehmerische Zwecke

§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG:

Eigene Besteuerungsgrundlage
Kann als Lieferung gegen Entgelt i. S. d. § 3 Abs. 1b UStG oder als sonstige Leistung gegen Entgelt i. S. d. § 3 Abs. 9a UStG gelten
[1] StEntlGesetz 1999/2000/2003 v. 24.3.1999, BGBl I 1999, 402.

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