Rz. 165

Absatzförderung in der Automobilindustrie: Zur Absatzförderung in der Automobilindustrie werden häufig verbilligte Darlehen ausgegeben. Die darlehensgebenden Autobanken gehören regelmäßig zu dem Automobilkonzern und gewähren sowohl dem Autokäufer als auch dem Autohändler verbilligte Darlehen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung[1] sind die Fälle zu unterscheiden, in denen dem Autokäufer ein zinsverbilligtes Darlehen zum Erwerb des Fahrzeugs oder dem Autohändler ein zinsverbilligtes Darlehen zur Finanzierung von Vorführwagen und Ausstellungsstücken gewährt wird.

  • Zinsverbilligung für Darlehen an Autokäufer: Zur Absatzförderung gewährt die Autobank dem Käufer ein zinsverbilligtes Darlehen, das mit seinem Zinsanteil deutlich unter dem Marktzins von Geschäftsbanken liegt. Der Fahrzeughändler beteiligt sich regelmäßig durch Zahlung an die Autobank an der Zinssubvention. Die Autobank berechnet dem Fahrzeugkäufer nur den ermäßigten Zins in dem Darlehensvertrag, sodass der Fahrzeugkäufer keine Kenntnis über die Höhe der Zinssubvention durch den Autohändler hat. Während früher in diesen Fällen von einem Entgelt von dritter Seite bei der Zahlung des Autohändlers an die finanzierende Bank ausgegangen wurde und damit in der steuerbaren aber steuerfreien Darlehensgewährung der Autobank mit aufging, ist die Zahlung des Autohändlers an die Autobank jetzt als eine Leistung eigener Art zu sehen, die in der Förderung des Absatzgeschäfts des Fahrzeughändlers durch das Angebot von unter dem Marktniveau liegenden Darlehenszinsen besteht. Es liegt ein Leistungsaustausch eigener Art vor, der bei der Autobank zu einem steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz führt.[2]
  • Zinsverbilligung für Darlehen an Autohändler: Fahrzeughersteller haben ein Interesse daran, dass bei den einzelnen Autohändlern genügend Ausstellungsstücke und Vorführwagen vorhanden sind. Um diese Fahrzeuge günstig zu finanzieren, erhalten die Autohändler von der Autobank zinsfreie oder zinsverbilligte Darlehen, die Zinszahlungen werden in diesen Fällen von den Vertriebsgesellschaften der Fahrzeughersteller übernommen. Auch in diesen Fällen liegt zwischen der Vertriebsgesellschaft und der Autobank eine Leistung eigener Art vor, die in der Förderung des Absatzes der Vertriebsgesellschaft über ihr Händlernetz besteht. Die Zahlung der Vertriebsgesellschaft ist Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung der Autobank. Ein Entgelt von dritter Seite (Zahlung eines Zinsanteils für die steuerbare und steuerfreie Zinsgewährung zwischen Autobank und Autohändler durch die Vertriebsgesellschaft) ist nicht anzunehmen. Dieselben Rechtsfolgen treten ein, wenn sich eine Vertriebsgesellschaft oder ein Autohändler an der Subvention von Leasingraten beteiligt. Auch in diesen Fällen erbringt die Leasinggesellschaft eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung eigener Art.
 

Rz. 166

Baubetreuung: Baubetreuungsleistungen sind regelmäßig keine Nebenleistungen zu der (steuerfreien) Lieferung eines Grundstücks, die die Grundstückslieferung lediglich ergänzen oder abrunden würden oder die üblicherweise im Zusammenhang mit Grundstückslieferungen ausgeführt werden.[3] Die Baubetreuungsleistungen unterliegen deshalb regelmäßig nicht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG. Dass grunderwerbsteuerrechtlich Bau- und Architektenleistungen mit anderen Leistungen wie dem Erwerb des unbebauten Grundstücks zusammengefasst werden können und der dadurch vorhandene Erwerbsvorgang beim Erwerber einheitlich der GrESt unterliegt, ist umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung.[4] Überträgt der Veräußerer eines unbebauten Grundstücks dem Erwerber mit dem Grundstück gegen Entgelt sog. bauvorbereitende Leistungen zur Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück (z. B. Architektenleistungen in Bezug auf die Baugenehmigung und die Rohbauerstellung), ohne dass Lieferungsgegenstand das bebaute Grundstück ist, handelt es sich bei diesen zusätzlichen Leistungen nicht um Nebenleistungen zur steuerfreien Lieferung des Grundstücks.[5]

 

Rz. 167

Beförderungsleistung als einheitliche Leistung: Hin- und Rückfahrt eines Fahrgasts von seiner Wohnung zu einem Krankenhaus/Arztpraxis sind eine einheitliche Beförderungsleistung, wenn vereinbarungsgemäß die Fahrt nur kurzfristig unterbrochen wird und der Fahrer auf den Fahrgast wartet (sog. Wartefahrt).[6] Keine einheitliche Beförderungsleistung liegt jedoch vor, wenn das Taxi nicht auf den Fahrgast wartet, sondern später – sei es aufgrund vorheriger Verabredung über den Abholzeitpunkt oder aufgrund einer neuen Bestellung – den Fahrgast wieder abholt und zum Ausgangspunkt zurückbefördert (sog. Doppelfahrt).[7] Schließt ein Unternehmer einen Beförderungsvertrag, dessen Gegenstand die gemeinsame Beförderung mehrerer im jeweiligen Zeitraum zu befördernder Fahrgäste von deren Wohnort zu einem Zielort ist, liegt eine einheitliche Beförderungsleistung vor, bei der die Beförderungsstrecke mit dem Einstieg des ersten Fahrgastes beginnt und mit dem Ausstieg des letzte...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge