Rz. 53

In den Rahmen des Unternehmens fallen nicht nur die Grundgeschäfte des Unternehmers (Geschäfte, auf die die Tätigkeit des Unternehmens ausgerichtet ist), sondern auch alle Tätigkeiten, die die Haupttätigkeit des Unternehmers mit sich bringt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Hilfsgeschäfte nachhaltig, d. h. mit der Absicht, auf Dauer Einnahmen zu erzielen, ausgeführt werden.[1] Insbesondere fallen die Verkäufe der dem Unternehmen zugeordneten Wirtschaftsgüter unter die Hilfsgeschäfte. Soweit ein solches Hilfsgeschäft vorliegt, wird dieses bei dem Unternehmer als Lieferung oder sonstige Leistung der Besteuerung unterworfen. Ein Hilfsgeschäft im Rahmen des Unternehmens kann nur dann vorliegen, wenn der Unternehmer den Gegenstand seinem Unternehmen zugeordnet hatte oder ihn seinem Unternehmen zuordnen musste.[2] Wurde oder konnte der Gegenstand nicht seinem Unternehmen zugeordnet werden, ist der Verkauf des Gegenstands nicht steuerbar.

 
Praxis-Beispiel

Steuerbarkeit des Hilfsgeschäfts

Rechtsanwalt R hatte vor 3 Jahren ein Fahrzeug erworben und dies seinem Unternehmen zugeordnet. Aus dem Kauf des Fahrzeugs hat er den Vorsteuerabzug vorgenommen. R verkauft das Fahrzeug.

R ist Unternehmer, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist. Das Fahrzeug hatte er dem Unternehmen zulässigerweise zugeordnet. Der Verkauf des Fahrzeugs ist zwar keine Tätigkeit, die nachhaltig ausgeführt wird. Als Hilfsgeschäft – Verkauf von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen – fällt aber auch diese Lieferung unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Die Lieferung ist steuerbar und – soweit keine Steuerbefreiung einschlägig ist – steuerpflichtig.

 

Rz. 53a

Hilfsgeschäfte können aber nur dann vorliegen, wenn sie im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers ausgeübt werden. Soweit kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der eigenen unternehmerischen Tätigkeit besteht, kann ein Hilfsgeschäft nicht vorliegen. Tätigkeiten müssen dann – um den Rahmen der unternehmerischen Betätigung zu erweitern – für sich genommen die Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft erfüllen und zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit führen. So hat der BFH[3] eine wirtschaftliche Tätigkeit bei einem Unternehmer, der keinen Bezug zum Autohandel hatte, abgelehnt, der 2 hochwertige Fahrzeuge erwarb, um diese später (mit Gewinn) zu veräußern.

 

Rz. 54

Die Steuerpflicht des Hilfsgeschäfts richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften des UStG. Damit können für Hilfsgeschäfte die maßgeblichen Steuerbefreiungsvorschriften des § 4 UStG angewendet werden. Für Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis Nr. 27 UStG ausführen, ergibt sich nach § 4 Nr. 28 UStG eine Steuerbefreiung für diese Hilfsgeschäfte.

 
Praxis-Beispiel

Steuerbefreiung bei Hilfsgeschäften

Versicherungsvertreter V hatte vor 3 Jahren ein neues Fahrzeug erworben und seinem Unternehmen zugeordnet. Da er nur steuerfreie, den Vorsteuerabzug ausschließende Ausgangsumsätze nach § 4 Nr. 11 UStG ausführt, konnte er bei Kauf keinen Vorsteuerabzug vornehmen, § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG. V verkauft das Fahrzeug im Inland.

Der Verkauf des Fahrzeugs ist steuerbar, da V als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens eine Lieferung im Inland gegen Entgelt ausführt, es handelt sich um ein Hilfsgeschäft. Der Verkauf kann auch nicht nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei sein, da es sich nicht um einen Umsatz aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter handelt. Die Lieferung ist aber nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei, da das Fahrzeug bisher ausschließlich für steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 11 UStG verwendet wurde. Der Verkauf des Fahrzeugs ist zwingend steuerfrei und schließt damit eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG aus.

 

Rz. 55

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG geht als spezielle Steuerbefreiungsvorschrift auch den allgemeinen Befreiungsvorschriften (§ 4 Nr. 1 bis Nr. 7 UStG) vor.[4] Damit kann insbesondere eine Vorsteuerberichtigung nicht in Anspruch genommen werden, wenn ein bisher für steuerfreie Umsätze verwendeter Gegenstand ins Ausland (im Rahmen einer dem Grunde nach der Befreiungsvorschrift als Ausfuhrlieferung oder innergemeinschaftlicher Lieferung unterliegenden Lieferung) verkauft wird.

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