Rz. 338

Wird ein Unternehmensfahrzeug dem Personal auch für private Fahrten überlassen, führt die Überlassung bei dem überlassenden Unternehmer zu einem Ausgangsumsatz, der der USt zu unterwerfen ist. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug zulässigerweise dem Unternehmen zugeordnet werden konnte. Dazu muss das Fahrzeug zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke verwendet werden, § 15 Abs. 1 S. 2 UStG.[1] Die entgeltliche Überlassung des Fahrzeugs an das Personal gehört dabei zu der unternehmerischen Verwendung des Fahrzeugs. Ob es sich um eine Überlassung an das Personal handelt, beurteilt sich nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten, so ist auch die Überlassung eines Fahrzeugs an einen Gesellschafter/Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft eine Fahrzeugüberlassung.[2]

 

Rz. 339

Die Überlassung eines Fahrzeugs für private Zwecke des Personals wird sich im Regelfall als entgeltlicher Umsatz im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes ergeben, da der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs eine Leistung des Personals (Arbeitsleistung) gegenübersteht; vgl. dazu ausführlich auch Rz. 314. Von einer unentgeltlichen Überlassung kann nur ausgegangen werden, wenn die vereinbarte private Nutzung des Fahrzeugs derart gering ist, dass sie für die Gehaltsbemessung keine wirtschaftliche Rolle spielt und nach den objektiven Gegebenheiten eine weitergehende private Nutzungsmöglichkeit ausscheidet oder keine individuelle Vereinbarung über die Überlassung des Fahrzeugs an das Personal[3] vorliegt. Dies wird dann gegeben sein, wenn dem Personal das Fahrzeug nur gelegentlich zu einem besonderen Zweck oder aus einem besonderen Anlass für private Zwecke überlassen wird. Die Finanzverwaltung sieht eine solche geringfügige Überlassung bei einer Überlassung an nicht mehr als fünf Kalendertagen im Kalendermonat als gegeben an.[4]

 

Rz. 340

Sowohl die entgeltliche als auch die unentgeltliche Überlassung des Fahrzeugs an das Personal wird regelmäßig ein steuerbarer Umsatz[5] sein, der keiner Steuerbefreiung unterliegt. Besonderheiten ergeben sich – da in der Praxis erhebliche Probleme mit der exakten Ermittlung bestehen – bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage.

 

Rz. 341

Bei einer entgeltlichen Überlassung bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG, wenn das Personal tatsächlich eine Zahlung für die Fahrzeugüberlassung leistet. In der Praxis erfolgt eine solche Zahlung jedoch eher selten, sodass hier die Bemessungsgrundlage für einen tauschähnlichen Umsatz nach § 10 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 2 UStG zu bestimmen ist. Damit ist grundsätzlich der Wert der Arbeitsleistung des Personals als Gegenleistung der Besteuerung zu unterwerfen. Da dieser Wert in der Praxis kaum festzustellen ist, lässt die Finanzverwaltung[6] folgende Möglichkeiten für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu:

  • Schätzung auf der Basis der Gesamtkosten für die Überlassung: Die Gesamtkosten (nach Abzug der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge) aus der Überlassung des Fahrzeugs können als Bemessungsgrundlage der Besteuerung unterworfen werden. Dabei sind auch die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Kosten (z. B. Versicherung) mit in die Berechnung einzubeziehen. Auf diese Kosten ist die USt heraufzurechnen. Diese Berechnungsmethode kann in der Praxis auf Schwierigkeiten stoßen, da zum einen die Gesamtkosten für dieses spezielle Fahrzeug ermittelt werden müssen, was bei mehreren Unternehmensfahrzeugen getrennte Buchungen in den einzelnen Aufwandspositionen bedeuten würde, zum anderen der private Anteil (private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Heimfahrten bei doppelter Haushaltsführung) der Nutzung des Personals geschätzt oder individuell ermittelt werden muss.
  • Ermittlung aufgrund der Fahrtenbuchmethode: Soweit das Personal ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, aus denen sich die privaten Fahrten ergeben, kann ebenfalls anhand der durch Belege nachgewiesenen Gesamtkosten die Bemessungsgrundlage ermittelt werden. Dabei sind ebenfalls auch die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Kosten mit einzubeziehen. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung sind als private Fahrten des Personals zu behandeln. Auch hier kann bei größeren Unternehmen die Ermittlung der Einzelkosten des Fahrzeugs organisatorisch nur sehr schwer möglich sein, da dies die korrekte Zuordnung der Ausgaben zu dem einzelnen Fahrzeug voraussetzt.
 
Praxis-Beispiel

Bemessungsgrundlage nach der Fahrtenbuchmethode

Arbeitgeber A überlässt seinem Mitarbeiter M ein Dienstfahrzeug, das M auch für private Fahrten nutzen kann. Mit dem Fahrzeug werden nach einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch pro Jahr 30.000 km gefahren. M fährt an 180 Tagen von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte 15 km, die übrigen Privatfahrten belaufen sich auf 4.600 km. Die Kosten für das Fahrzeug betragen insgesamt (einschl. AfA[7]) 12.000 EUR (netto).

M fährt für private Zwecke 4.600 km sowie zwischen Wohnung und Arbeitsstätte insgesamt (180 * 15 * 2 =) 5.400 km. Der...

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