Rz. 333

Erbringt der Arbeitgeber gegenüber dem Personal eine Lieferung oder eine sonstige Leistung gegen Entgelt, unterliegt die Leistung den allgemeinen Grundsätzen des Umsatzsteuerrechts. In diesen Fällen wird nicht unterschieden, ob es sich um eine Leistung gegenüber einem fremden Dritten oder gegenüber dem Personal des Unternehmens handelt. Damit bestimmt sich die Steuerbarkeit, Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage und der Steuersatz wie bei entgeltlichen Umsätzen gegenüber fremden Dritten.

 

Rz. 334

Die Gegenleistung des Personals kann in einer direkten Zahlung eines Entgelts bestehen, die Gegenleistung kann aber auch im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes durch die Arbeitsleistung erfolgen; vgl. dazu aber auch Rz. 314. Dabei muss der Wert der Gegenleistung nach den Grundsätzen des § 10 Abs. 2 S. 2 UStG ermittelt werden, vgl. dazu Kommentierung zu § 10 UStG.

 

Rz. 335

Bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage entgeltlicher Umsätze muss weiterhin die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 UStG beachtet werden. Danach ist mindestens das der Besteuerung zu unterwerfen, was bei einer unentgeltlichen Wertabgabe der Besteuerung unterliegen würde, gedeckelt aber bei einem marktüblichen Entgelt. Beruht die Verbilligung auf einem Belegschaftsrabatt (z. B. bei der Lieferung von sog. Jahreswagen an Werksangehörige in der Automobilindustrie), liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift des § 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 UStG regelmäßig nicht vor; Bemessungsgrundlage ist dann der tatsächlich aufgewendete Betrag abzüglich Umsatzsteuer.[1] Allerdings kann die Mindestbemessungsgrundlage nur dann angewendet werden, wenn die Leistung – soweit sie unentgeltlich wäre – der Besteuerung nach § 10 Abs. 4 UStG unterliegen würde.[2] Die Mindestbemessungsgrundlage findet damit keine Anwendung, wenn die Leistung des Unternehmers an sein Personal nicht zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des Personals erfolgt, sondern durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist.[3] Der BFH[4] hatte auch bei Ausführung einer Leistung gegenüber dem Personal schon 2011 festgelegt, dass die Mindestbemessungsgrundlage bei dem marktüblichen Entgelt zu deckeln sei, wenn das marktübliche Entgelt unter den nach § 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 UStG ermittelten Selbstkosten liegt. Mittlerweile ist die Deckelung bei dem marktüblichen Entgelt gesetzlich in § 10 Abs. 5 UStG normiert worden.

 
Praxis-Beispiel

Verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung

Unternehmer U überlässt seinen Mitarbeitern Arbeitskleidung gegen ein geringes Entgelt, das unter seinen eigenen Aufwendungen liegt.

Auch verbilligte Leistungen gegenüber Arbeitnehmern führen zu steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen.[5] Grundsätzlich müsste wegen des Naheverhältnisses die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 UStG beachtet werden. Obwohl die eigenen Aufwendungen über den von den Mitarbeitern vereinnahmten Entgelten liegen, kommt die Mindestbemessungsgrundlage nicht zur Anwendung, da bei einer unentgeltlichen Überlassung der Arbeitskleidung ein nicht steuerbarer Umsatz im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers vorliegen würde.[6]

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