Rz. 326

Die Beförderung des Personals von dessen Wohnung, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder einer allgemeinen Sammelstelle (z. B. Bahnhof) kann im Rahmen einer entgeltlichen Leistung erfolgen, wenn das Personal dafür ein gesondert berechnetes Entgelt aufwendet oder eine Verknüpfung der Sachzuwendung mit der Arbeitsleistung vorliegt, sodass ein tauschähnlicher Umsatz gegeben ist (z. B. Abzug vom Barlohn oder Abgeltung von geleisteten Diensten).[1] In diesen Fällen ergeben sich, da der Arbeitgeber eine entgeltliche Leistung erbringt, die Besteuerungsfolgen einer entgeltlichen Beförderungsleistung. Die Bemessungsgrundlage kann hier nach den tatsächlichen Aufwendungen des Personals ermittelt werden oder mit den Ausgaben des Arbeitgebers geschätzt werden. Dabei sind alle Ausgaben (auch, wenn sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hatten) mit anzusetzen. Auf diese Ausgaben ist die USt mit dem Regelsteuersatz aufzuschlagen. In den Fällen einer entgeltlichen Beförderungsleistung ist als Bemessungsgrundlage aber mindestens das anzusetzen, was bei dem Unternehmer an Ausgaben entstanden ist, gedeckelt jedoch bei einem marktüblichen Entgelt (sog. Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 UStG). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Beförderung im überwiegenden unternehmerischen Interesse des Arbeitgebers erfolgt.

 

Rz. 327

Wenn das Personal weder ein gesondert berechnetes Entgelt aufwendet und auch keine Verknüpfung mit der Arbeitsleistung vorliegt, ergibt sich eine unentgeltliche Leistung des Arbeitgebers i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, da die Beförderungsleistung in aller Regel nicht im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt und die Leistung des Personals am Arbeitsort geschuldet wird. Eine solche unentgeltliche Leistung i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG führt zu einem steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz des Unternehmers, wenn er die Beförderung z. B. mit dem eigenen Fuhrpark des Unternehmens durchführt. Die Bemessungsgrundlage berechnet sich nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 UStG mit den Ausgaben, die dem Unternehmer durch die Beförderung entstanden sind. Dabei sind alle Ausgaben anzusetzen, auch wenn sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hatten. Die USt ergibt sich nach dem Regelsteuersatz, eine Steuerermäßigung auf 7 %[2] nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG wird nicht in Betracht kommen, da der Unternehmer nicht die Voraussetzungen des genehmigten Linienverkehrs erfüllen wird.

 

Rz. 328

Bezieht der Arbeitgeber Beförderungsleistungen, um diese unmittelbar für die unentgeltliche Sammelbeförderung gegenüber seinem Personal zu verwenden (z. B. bei Beauftragung eines Busunternehmens zum ausschließlichen Transport des Personals für dessen private Zwecke), ist der Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug aus dieser bezogenen Leistung berechtigt, muss aber auch keine USt auf eine Ausgangsleistung abführen.[3]

 

Rz. 329

Eine nicht steuerbare Leistung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers wird nur unter besonderen Umständen anzunehmen sein. Entscheidend ist dabei immer das Gesamtbild der Verhältnisse. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle ist nur ein Umstand, der neben anderen in die tatsächliche Würdigung einfließt.[4] Solche besonderen Umstände sind nach der Rechtsprechung[5]:

Beförderung des Personals

  • an ständig wechselnde Tätigkeitsstätten oder an verschiedene Stellen eines weiträumigen Arbeitsgebiets,
  • wenn eine Beförderung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand durchgeführt werden könnte oder
  • wenn im Einzelfall Beförderungsleistungen wegen eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes erforderlich werden oder wenn sie hauptsächlich dem Materialtransport an die Arbeitsstelle dienen und der Arbeitgeber dabei einige Personen unentgeltlich mitnimmt.

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