Rz. 20

Auch die Regelung zur Einfuhr von Gegenständen unterlag im Zeitablauf verschiedenen Veränderungen, die im Wesentlichen den veränderten zollrechtlichen Bedingungen bzw. der Einführung des Binnenmarkts geschuldet waren. So war im UStG 1951 in § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG a. F. "die Einfuhr von Gegenständen in das Inland (Ausgleichsteuer)", im UStG 1967 "die Einfuhr von Gegenständen in das Zollgebiet (Einfuhrumsatzsteuer)" und im UStG 1980 wie auch im UStG 1993 (jetzt über die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) "die Einfuhr von Gegenständen in das Zollgebiet (Einfuhrumsatzsteuer)" als Steuertatbestand genannt. Das Zollgebiet war nicht identisch mit dem Inland, Zollgebiet war das deutsche Hoheitsgebiet mit den Zollanschlüssen jedoch mit Ausnahme der Zollausschlüsse.

 

Rz. 21

Durch das StMBG[1] wurde dann der Begriff des "Zollgebiets" durch "Inland oder die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg" ersetzt. Die Änderung war notwendig, da mit dem Inkrafttreten des ZK[2] in der EU zum 1.1.1994 die nationalen Zollvorschriften – und damit auch der Begriff des Zollgebiets – außer Kraft traten. Eine inhaltliche Änderung war damit nicht verbunden. Durch das StÄndG 2003[3] wurde die Vorschrift in die auch noch heute gültige Fassung gebracht, die die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer) über § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG regelt (Rz. 361).

[1] Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StMBG) v. 21.12.1993, BGBl I 1993, 2310.
[2] Der Zollkodex (ZK) wurde zum 1.5.2016 durch den Unionszollkodex (UZK) ersetzt.
[3] Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003) v. 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge