Rz. 16

Bis zum 1.4.1999 war in § 1 Abs. 1 UStG auch der Eigenverbrauch geregelt, der zuerst noch wenig spezifiziert war und sich nur auf die Entnahme von Gegenständen richtete:

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1951 (Steuerbare Umsätze):

Zitat

Der USt unterliegen die folgenden Umsätze: Der Eigenverbrauch. Solcher liegt vor, wenn ein Unternehmer im Inland Gegenstände aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen;

 

Rz. 17

Im UStG 1967[1] wurde dann – bedingt durch den gleichzeitig aufgenommenen Vorsteuerabzug – auch die Ausführung von sonstigen Leistungen in den Regelungsbereich des Eigenverbrauchs mit einbezogen:

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1967 (Steuerbare Umsätze):

Zitat

Der USt unterliegen die folgenden Umsätze: Der Eigenverbrauch. Er liegt vor,

  1. wenn ein Unternehmer im Inland Gegenstände aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen,
  2. soweit ein Unternehmer im Inland dem Unternehmen dienende Gegenstände für Zwecke verwendet, die außerhalb des Unternehmens liegen,
  3. soweit ein Unternehmer im Inland Aufwendungen tätigt, die nach § 4 Abs. 5 des EStG bei der Gewinnermittlung ausscheiden. Das gilt nicht für Geldgeschenke;
 

Rz. 18

Durch das UStG 1980[2] wurden die Eigenverbrauchstatbestände redaktionell überarbeitet, der Begriff des "Erhebungsgebiets" mit aufgenommen und der sog. Gesellschafterverbrauch in § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG aufgenommen.

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1980 (Steuerbare Umsätze):

Zitat

Der USt unterliegen die folgenden Umsätze: Der Eigenverbrauch im Erhebungsgebiet. Eigenverbrauch liegt vor, wenn ein Unternehmer

  1. Gegenstände aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen,
  2. im Rahmen seines Unternehmens sonstige Leistungen der in § 3 Abs. 9 bezeichneten Art für Zwecke ausführt, die außerhalb des Unternehmens liegen,
  3. Aufwendungen tätigt, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 7 und Abs. 6 des EStG fallen. Das gilt nicht für Geldgeschenke;

§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1980 (Steuerbare Umsätze):

Zitat

Der USt unterliegen die folgenden Umsätze: Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 des KStG, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Erhebungsgebiet im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehenden Personen ausführen, für die die Leistungsempfänger kein Entgelt aufwenden;

Die Regelungsgehalte der Eigenverbrauchstatbestände wurden in der Folgezeit mehrfach angepasst. So wurde zum 1.1.1990[3] der Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG auf solche Repräsentationsaufwendungen erweitert, die unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG fallen. Außerdem wurde wegen der eingeführten Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs auf (damals) 80 % der nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG neben den Geldgeschenken auch die 20 % der nichtabzugsfähigen Bewirtungsaufwendungen von der Eigenverbrauchsbesteuerung ausgenommen. Zum 1.1.1991[4] wurde – wie in den anderen Vorschriften des § 1 UStG – der Begriff "Erhebungsgebiet" durch den Begriff "Inland" ersetzt.

 

Rz. 19

Zum 1.4.1999 wurde durch das StEntlGesetz 1999/2000/2002[5] sowohl § 1 Abs. 1 Nr. 2 als auch Nr. 3 UStG aufgehoben, da die Regelungen durch die unionsrechtlich gebotene Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG bzw. durch die Einführung eines Vorsteuerabzugsverbots für bestimmte Repräsentationsaufwendungen in § 15 Abs. 1a UStG umgesetzt wurde.

[1] UStG 1967 v. 29.5.1967, BGBl 1967, 545.
[2] UStG 1980 v. 26.11.1979, BGBl I 1979, 1953.
[3] Steuerreformgesetz 1990 v. 25.7.1988, BGBl I 1988, 1093.
[4] UStG 1991 v. 8.2.1991, BGBl I 1991, 350.
[5] StEntlGesetz 1999/2000/2002 v. 24.3.1999, BGBl I 1999, 402.

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