Rz. 8

§ 1 UStG war schon durch das UStG 1918[1] mit einem vergleichbaren Regelungsgehalt in das UStG aufgenommen worden, allerdings fehlte noch der räumliche Anwendungsbereich des "Inlands", der erst durch das UStG 1967[2] in das Gesetz aufgenommen wurde, bis dahin war der räumliche Anwendungsbereich in der Durchführungsbestimmung zum UStG geregelt.

§ 1 UStG 1918:

Zitat

(1) Der USt unterliegen die im Inland gegen Entgelt ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen solcher Personen, die eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit mit Einschluss der Urerzeugung und des Handels ausüben, soweit die Lieferungen und Leistungen innerhalb dieser gewerblichen Tätigkeit liegen. Die Steuerpflicht wird nicht dadurch berührt, dass die Leistung aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt.

(2) Die Steuer wird auch erhoben, wenn die im Abs. 1 bezeichneten Personen Gegenstände aus dem eigenen Betrieb entnehmen, um sie zu außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit liegenden Zwecken zu gebrauchen oder zu verbrauchen; dabei gilt als Entgelt derjenige Betrag, der am Ort und z. Zt. der Entnahme von Wiederverkäufern gezahlt zu werden pflegt.

(3) Lieferungen, die aufgrund einer Versteigerung erfolgen, sind, unbeschadet der eigenen Steuerpflicht des Versteigerers wegen seiner Tätigkeit, auch dann steuerpflichtig, wenn der Auftraggeber eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit nicht ausübt. Diese Vorschrift gilt nicht für die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung, für die Versteigerung unter Miterben zum Zwecke der Teilung eines Nachlasses sowie für die Versteigerung von Grundstücken und von Berechtigungen, auf welche die auf Grundstücke bezüglichen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes Anwendung finden.

 

Rz. 9

In den folgenden Jahren blieb der Regelungsgehalt des UStG vom Grundsatz her unverändert, es unterlagen die folgenden drei Umsatzarten der Umsatzsteuer[3]:

  • Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt;
  • der Eigenverbrauch;
  • die Einfuhr von Gegenständen in das Inland.
 

Rz. 10

Im UStG 1951[4] wurde § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG mit dem folgenden Wortlaut aufgenommen:

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1951 (Steuerbare Umsätze):

Zitat

Der USt unterliegen die folgenden Umsätze: Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;

Damit nahm die Regelung im Wesentlichen den Steuertatbestand der bis dahin geltenden Vorschrift auf.

 

Rz. 11

Mit Einführung des "Mehrwertsteuersystems" durch die erstmalige Aufnahme eines Vorsteuerabzugs zum 1.1.1968 durch das UStG 1967[5] wurde § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG übernommen, lediglich S. 2 wurde redaktionell angepasst, ohne dass dadurch eine inhaltliche Änderung mit verbunden war.

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 (Steuerbare Umsätze):

Zitat

Der USt unterliegen die folgenden Umsätze: Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerpflicht entfällt nicht, wenn der Umsatz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;

 

Rz. 12

Im UStG 1980[6] wurde der Begriff "Inland" aus politischen Gründen durch den Begriff "Erhebungsgebiet" ersetzt (Rz. 498). Außerdem wurde § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 geändert und zur Klarstellung mit aufgenommen, dass auch die Leistungen, die ein Unternehmer gegenüber seinen Arbeitnehmern oder deren Angehörigen aufgrund des Dienstverhältnisses ausführte, der Steuerbarkeit unterlag. Außerdem wurde in S. 2 der bisher verwendete Begriff "Steuerpflicht" durch den systematisch zutreffenden Begriff "Steuerbarkeit" ersetzt, ohne dass dies mit inhaltlichen Änderungen verbunden war.

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 (Steuerbare Umsätze):

Zitat

Der USt unterliegen die folgenden Umsätze: Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Erhebungsgebiet gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn

  1. der Umsatz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt oder
  2. ein Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen an seine Arbeitnehmer oder deren Angehörige aufgrund des Dienstverhältnisses ausführt, für die die Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung (Leistungsempfänger) kein besonders berechnetes Entgelt aufwenden. Das gilt nicht für Aufmerksamkeiten.
 

Rz. 13

Durch das UStG 1991[7] entfiel nach der Wiedervereinigung die Notwendigkeit, den räumlichen Anwendungsbereich des UStG durch die Kunstbegriffe "Erhebungsgebiet" und "Außengebiet" zu beschreiben. Es wurde deshalb wieder die Formulierung "Inland" bzw. "Ausland" in das Gesetz mit aufgenommen. Auch damit...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge