Kassenmanipulationen werden von Betriebsprüfern besonders sorgfältig geprüft. Gerade Branchen mit einem hohen Anteil an Barumsätzen sind dafür anfällig, Teile der Barverkäufe nicht in der Kasse zu erfassen oder die Kasse technisch so zu manipulieren, dass Teile der Umsätze steuerlich nicht erfasst werden. Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung erfordert bei Bareinnahmen, die mittels einer offenen Ladenkasse erfasst werden, einen täglichen Kassenbericht, der auf der Grundlage eines täglichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt worden ist. Ein sog. "Zählprotokoll", in dem die genaue Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und –münzen aufgelistet wird, ist nicht erforderlich.[1]

Wird eine elektronische Registrierkasse benutzt und können bei einer Betriebsprüfung dem Prüfer die zugehörigen Organisationsunterlagen wie Bedienungsanleitung, Programmieranleitung und die Programmabrufe nach jeder Änderung sowie die Ausdrucke der Tageseinnahmen nicht vorgelegt werden, so spricht dies für eine nicht ordnungsgemäße Kassenbuchführung. Die Schätzung der Umsätze (z. B. nach der Zeitreihenmethode oder der 30/70-Methode) sind die Folge.[2]

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