Der maximale Sonderausgabenabzug beträgt 30 % des Schulgeldes, höchstens 5.000 EUR je Kind.[1] Somit liegt die maximale zu berücksichtigende Schulgeldzahlung pro Jahr und Kind bei 16.666 EUR, um den Höchstbetrag voll auszuschöpfen.

 
Praxis-Beispiel

Schulgeldzahlungen für mehrere Kinder

Der Steuerpflichtige zahlt für seine beiden Kinder jeweils ein Schulgeld i. H. v. 15.000 EUR pro Jahr. Die Zahlungen betreffen lediglich die Kosten des normalen Schulbetriebs und werden von der Schule in Form einer Bestätigung bescheinigt.

In diesem Fall muss für jedes Kind eine gesonderte Berechnung durchgeführt werden. Der Höchstbetrag von 5.000 EUR gilt für jedes Kind einzeln.

15.000 EUR × 30 % = 4.500 EUR (für Kind 1)

15.000 EUR × 30 % = 4.500 EUR (für Kind 2)

Der Steuerpflichtige kann 9.000 EUR Schulgeldzahlungen für beide Kinder i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG steuerlich geltend machen.

Wie bei den Kinderbetreuungskosten wird auch der Höchstbetrag für Schulgeld nicht der Zwölftelung unterworfen. Es handelt sich bei dem Höchstbetrag um einen Jahresbetrag, der auch bei nur anteiligen Monaten mit Schulgeldzahlungen in voller Höhe zur Verfügung steht.

 
Praxis-Beispiel

Schulgeldzahlungen für anteilige Monate

Der Steuerpflichtige zahlt für sein Kind in den Monaten Januar bis Juli ein Schulgeld i. H. v. 2.000 EUR monatlich. Die Zahlungen betreffen lediglich die Kosten des normalen Schulbetriebs und werden von der Schule in Form einer Bestätigung bescheinigt. Die restlichen Monate besucht das Kind eine öffentliche Schule ohne Schulgeldzahlungen.

In diesem Fall entstehen dem Steuerpflichtigen 14.000 EUR (= 7 Monate á 2.000 EUR) an Schulgeldzahlungen. Die maximale Bemessungsgrundlage von 16.666 EUR pro Kalenderjahr und Kind wird nicht überschritten.

Der Steuerpflichtige kann 4.200 EUR (= 14.000 EUR × 30 %) Schulgeldzahlungen im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG steuerlich geltend machen.

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