Begünstigt sind
- Schulen in freier Trägerschaft einschließlich privater Grund- und Förderschulen,
- überwiegend privat finanzierte Schulen und
- "andere Einrichtungen".[1]
Voraussetzung[2] für die Begünstigung der Aufwendungen ist, dass die Schule innerhalb eines EU/EWR-Staats liegt[3] und zu einem anerkannten, allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.[4]"Deutsche Schulen" im Ausland sind auch bei Belegenheit außerhalb der EU bzw. des EWR begünstigt.[5]
Nichtbegünstigte Schulen und Einrichtungen
Der Besuch von Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen, Sportvereinen, Ferienkursen (z. B. Sprachkursen) u. Ä. ist nicht begünstigt.[6]
Ebenso sind Gebühren (z. B. Studiengebühren) für den Besuch von Hochschulen (einschließlich Fachhochschulen) und die ihnen im EU/EWR-Ausland gleichstehenden Einrichtungen ausgeschlossen.[7]
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