Überblick

Schuldzinsen sind alle laufenden und einmaligen Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kredits, d. h. Kosten, die bei wirtschaftlicher Betrachtung des Vorgangs als Vergütung für die Überlassung von Kapital angesehen werden können. Der Begriff ist weit auszulegen. Zu den Schuldzinsen gehören neben den Darlehenszinsen daher auch die Nebenkosten der Darlehensaufnahme und sonstige Kreditkosten einschließlich der Finanzierungs- und Geldbeschaffungskosten.

Schuldzinsen gehören grundsätzlich nicht zu den Herstellungskosten eines Gebäudes, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG nur im Rahmen der AfA zu berücksichtigen sind.

Für die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt es auf den wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem konkreten Vermietungsobjekt im Zeitpunkt ihres jeweiligen Entstehens an. Eine bloße gedankliche Zuweisung eines Darlehens durch den Steuerpflichtigen genügt nicht. Die Darlehensmittel müssen vielmehr – tatsächlich – einem bestimmten Wirtschaftsgut zugeordnet werden können. Das Vorliegen eines derartigen wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass die Schuldzinsen für eine Verbindlichkeit geleistet worden sind, die durch die Erzielung von Mieteinnahmen veranlasst ist.

Der Steuerpflichtige ist völlig frei, ob er zur Einkunftserzielung Eigen- oder Fremdkapital einsetzt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG). Schuldzinsen kann grundsätzlich nur derjenige abziehen, der sie selbst getragen hat.

Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der nicht steuerbaren Selbstnutzung, und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar.

Besteht der wirtschaftliche Zusammenhang von Schuldzinsen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch noch nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit, sind die Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten abziehbar. Schuldzinsen für ein unbebautes Grundstück sind als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer (beabsichtigten) Bebauung des Grundstücks und einer sich anschließenden Vermietung des Gebäudes besteht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für den Werbungskostenabzug von Schuldzinsen ist § 9 EStG. Voraussetzungen und Rechtsfolgen wurden durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH (u.a. BFH, Urteil v. 31.8.2022, X R 15/21, BStBl 2023 II S. 116) und der Finanzgerichte weiterentwickelt.

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