Rz. 52

Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, gelten die vorgenannten Grundsätze entsprechend. Hierzu werden diese Steuerpflichtigen verpflichtet, Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 4a Satz 6 EStG). Nach § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG a. F. sind diese Aufzeichnungspflichten erstmals ab dem 1.1.2000 zu erfüllen. Hieraus folgt, dass die Aufzeichnungspflichten für VZ 1999 und davor ohne Bedeutung sind. Kommt es in diesen Jahren auf die Entnahmen/Einlagen an, sind diese ohne Aufzeichnungen zu ermitteln, ggf. zu schätzen.

Es liegt auf der Hand, dass der eingeschränkte Schuldzinsenabzug nicht von der Art der Gewinnermittlung abhängen kann, sodass die Neuregelung auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gelten muss. Die Problematik der Regelung besteht aber darin, dass Einlagen und Entnahmen von Geld bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ohne Bedeutung sind.[1] Zufluss von Geld wird als Betriebseinnahme gewinnwirksam erfasst, der Geldbetrag gilt dann sofort als entnommen und wird Privatvermögen. Der Abfluss von Geld zur Zahlung betrieblich veranlasster Aufwendungen wird als Betriebsausgabe gewinnmindernd erfasst, wobei es ohne Bedeutung ist, ob das Geld aus dem Privatvermögen stammt. Das würde bedeuten, dass jeder Zufluss zugleich als Entnahme, jeder Abfluss zuvor als Einlage gebucht werden muss. Damit ist die Regelung nicht praktikabel, da es nie zu Über-/Unterentnahmen kommen kann, da das Ergebnis immer 0 EUR ist. Sie verlangt, dass auch der Gewinnermittler nach § 4 Abs. 3 EStG sich wie ein Bilanzierender verhält und sein Geldvermögen dem Betriebs- oder Privatvermögen zuordnet. Im Ergebnis müsste daher eine "Schatten-" oder "Scheinbilanz" für ihn erstellt werden. Pragmatisch kann der Gewinnermittler nach § 4 Abs. 3 EStG nur so verfahren, dass er Einlagen und Entnahmen "wie" bei einem Bilanzierenden aufzeichnet. Das bedeutet aber, dass dann eingehende Gelder unbedingt dem Betriebsvermögen zugeordnet werden müssen, um Entnahmen zu verhindern. Es liegt ein klarer Systembruch vor.

Für Sachentnahmen und -einlagen stellt sich diese Problematik nicht, da sie auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu erfassen sind.

 

Rz. 53

Kommt der Steuerpflichtige seiner Aufzeichnungsverpflichtung nicht nach, sind die nicht abziehbaren Schuldzinsen zu schätzen, da das Gesetz keine Sanktionen vorsieht. Die Auffassung der Finanzverwaltung, dass in diesem Fall keine Schuldzinsen mehr abgezogen werden dürfen bis auf die für Investitionsdarlehen und bis auf den Bagatellbetrag,[2] findet im Gesetz keine Grundlage.[3]

 

Rz. 54

Bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG ist § 4 Abs. 4a nicht anwendbar.

[1] Jakob, DStR 2000, S. 101; Loschelder, in Schmidt, EStG, 38. Aufl. 2019, § 4 EStG Rz. 388.

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