Rz. 45

Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.[1] Schuldzinsen auf Investitionskredite unterliegen somit nicht dem Abzugsverbot, d. h., sie sind dem Gewinn nicht hinzuzurechnen. Das gilt auch dann, wenn sie auf einem separaten Darlehenskonto erfasst werden. Die Ungleichbehandlung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen ist verfassungsrechtlich unbedenklich, sodass Zinsen für Umlaufvermögen nicht begünstigt sind.[2] Das gilt auch für Zinsen für Umlaufvermögen, das anlässlich einer Betriebseröffnung angeschafft wird oder für Zinsen für im Umlaufvermögen ausgewiesene Grundstücke.[3] Die Verwaltung verlangt zutreffend hierfür, dass zur Finanzierung von Anlagevermögen ein gesondertes Darlehen aufgenommen wird. Entscheidend für die Zuordnung des Darlehens ist der tatsächliche Verwendungszweck, die willentliche Zuordnung durch den Steuerpflichtigen reicht nicht aus.[4] Die Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens allein über das betriebliche Kontokorrentkonto reicht nicht aus, die Schuldzinsen von der Übernahmeregelung auszunehmen. Dies folgt aus dem Wortlaut, der von einem Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen spricht. Hätte der Gesetzgeber auch die Finanzierung über ein Kontokorrentkonto für ausreichend erachtet, wäre das Tatbestandsmerkmal "Darlehen" nicht erforderlich gewesen.

 

Rz. 46

Dies gilt auch, wenn Darlehensmittel zunächst auf ein betriebliches Kontokorrentkonto eingezahlt und vom Kontokorrentkonto die Anlagegüter gezahlt werden oder wenn der Saldo des Kontokorrentkontos später durch ein Darlehen umgeschuldet wird. Rechtsprechung und Verwaltung lassen aber aus Billigkeitsgründen eine Berücksichtigung der Zinsen zu, wenn ein enger zeitlicher und betragsmäßiger Zusammenhang zwischen der Belastung auf dem Kontokorrentkonto und der Darlehensaufnahme besteht. Ein solcher zeitlicher Zusammenhang wird unwiderruflich vermutet, wenn zwischen der Überweisung der Darlehensmittel auf das Konto und der Abbuchung zur Bezahlung der Anlagegüter ein Zeitraum von nicht mehr als 30 Tagen liegt.[5]

Beträgt der Zeitraum mehr als 30 Tage, kann der Steuerpflichtige den Finanzierungszusammenhang im Einzelfall nachweisen. Bei einer größeren Anzahl und einem größeren Umfang der Zahlungsvorgänge wird der Nachweis allerdings nur sehr schwierig zu führen sein.[6] Werden mit dem gesonderten Darlehen teilweise Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, teilweise andere betriebliche Aufwendungen finanziert, ist eine Aufteilung vorzunehmen. Soweit die Zinsen auf die Anschaffung des Anlagevermögens entfallen, sind sie nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG als Betriebsausgabe abziehbar. Hierfür ist der Steuerpflichtige nachweispflichtig.

 

Rz. 47

Zweifelhaft ist die Regelung des Satzes 5 im Verhältnis zur Bagatellregelung des Satzes 4. Meines Erachtens sind die tatsächlichen Schuldzinsen zunächst um die Zinsen für die Investitionsdarlehen zu kürzen, da diese in jedem Fall abziehbar sein sollen. Anschließend ist auf die verbleibenden Schuldzinsen die Bagatellgrenze anzuwenden.[7]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge