Rz. 21

Aus der Stellung im Gesetz[1] (Begriff der Betriebsausgaben, § 4 Abs. 4 EStG, nicht abziehbare Betriebsausgaben, § 4 Abs. 5 EStG) und dem Gesetzeswortlaut "Schuldzinsen sind … nicht abziehbar" … "die nichtabziehbaren Schuldzinsen" … "ist dem Gewinn hinzuzurechnen" folgt, dass § 4 Abs. 4a EStG als nicht abziehbare Betriebsausgaben konzipiert ist. Das heißt, nur betrieblich veranlasste Schuldzinsen, die dem Grunde nach als Betriebsausgaben abziehbar wären, unterliegen im Falle der Überentnahme in Höhe von 6 % dem Abzugsverbot. Die Prüfung der steuerlichen Abziehbarkeit von Schuldzinsen ist damit 2-stufig vorzunehmen. Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob und inwieweit Schuldzinsen betrieblich veranlasst sind, sodass private Schuldzinsen von vornherein nicht abziehbar sind. Die Regelung ist keine Modifizierung der Veranlassungsprüfung bzw. kein lex specialis zu § 4 Abs. 4 EStG dergestalt, dass alle, also auch privat veranlasste, Schuldzinsen nur in Höhe von 6 % nicht abziehbar sein sollen.[2] Vielmehr entscheidet die Verwendung der Darlehensmittel über ihren Charakter, sodass nur dann eine betriebliche Schuld entstehen kann, wenn die Darlehensmittel für betriebliche Zwecke genutzt werden. Nur aus einer Betriebsschuld können steuerlich abziehbare Schuldzinsen entstehen.

 

Rz. 22

Es ist daher kein Grund ersichtlich, anzunehmen – selbst wenn eine Gesetzesbegründung fehlt –, der Gesetzgeber habe die Absicht gehabt, aus der geplanten Eindämmung des Schuldzinsenabzuges nunmehr eine Erweiterung zu machen, also auf eine Veranlassungsprüfung insgesamt zu verzichten, um lediglich die Gesamtzinsen zum Teil als nicht abziehbar anzusehen. Vielmehr wird nur auf den bisherigen Versuch verzichtet, betrieblich veranlasste Schuldzinsen entgegen der Rechtsprechung des Großen Senats doch noch in privat veranlasste umzudeuten.[3]

 

Rz. 23

Hieraus folgt, dass die Grundsätze des Großen Senats zum Schuldzinsenabzug in vollem Umfang weitergelten. Die Schuldzinsen sind anhand ihres tatsächlichen Verwendungszweckes der Darlehensmittel der Erwerbs- oder Privatsphäre zuzuordnen. Darlehen zur Finanzierung außerbetrieblicher Zwecke, insbesondere zur Finanzierung von Entnahmen, sind nicht betrieblich veranlasst. Im Falle eines gemischten Kontokorrentkontos sind die Zinsen nach der Zinsstaffelmethode[4] in betrieblich und privat veranlasste Zinsen aufzuteilen. Nur für die betrieblich veranlassten Zinsen kommt im Falle einer Überentnahme eine Hinzurechnung in Betracht. Unterhält der Steuerpflichtige ein Zweikontenmodell, sind die Zinsen auf dem Betriebsausgabenkonto ausschließlich betrieblich veranlasst. Liegt keine Überentnahme vor, sind die Zinsen in vollem Umfang abziehbar, sofern nicht das Darlehen zur Finanzierung betrieblicher Aufwendungen verwendet wird, sondern zur Finanzierung einer Entnahme, weil dem Betrieb keine entnahmefähigen Barmittel zur Verfügung stehen und die Entnahme erst dadurch möglich wird, dass das Darlehen in das Unternehmen fließt.

Die nicht abziehbaren Zinsen sind außerbilanziell dem Gewinn wieder hinzuzurechnen.[5] Die 2-stufige Prüfung gilt auch für Zinsaufwendungen bis 2.050 EUR, also innerhalb der Grenzen des Freibetrages, da dieser nur für betrieblich veranlasste Schuldzinsen gilt.[6]

 

Rz. 24

Die Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG gilt mangels Rückverweis in § 9 Abs. 5 EStG nicht für Werbungskosten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge