Rz. 12

Der Große Senat hat in seinem Beschluss vom 8.12.1997[1] die Zulässigkeit des Zweikontenmodells im Anschluss an die Entscheidung vom 4.7.1990 (Rz. 4 ff) erneut bejaht und zutreffend mit der Finanzierungsfreiheit des Unternehmers begründet. Es stehe dem Unternehmer frei, zunächst dem Betrieb Barmittel ohne Begrenzung auf einen Zahlungsmittelüberschuss zu entnehmen und im Anschluss hieran betriebliche Aufwendungen durch Darlehen zu finanzieren. Der Unternehmer sei berechtigt, Eigenkapital durch Fremdkapital zu ersetzen. Aus diesem Grund sei es unerheblich, für welche Zwecke die Barmittel entnommen werden, ob zur Finanzierung des allgemeinen Lebensbedarfs oder einer besonderen Maßnahme, wie z. B. der Anschaffung oder Herstellung eines Einfamilienhauses.

 

Rz. 13

Diese Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn Darlehensmittel nicht zur Finanzierung betrieblicher Mittel, sondern zur Finanzierung einer Entnahme aufgenommen werden, weil im Betrieb keine entnahmefähigen Mittel zur Verfügung stehen und die Entnahme von Barmitteln erst dadurch ermöglicht wird, dass Darlehensmittel in das Unternehmen fließen.[2]

 

Rz. 14

Der Entscheidung des Großen Senats ist uneingeschränkt zuzustimmen.[3]

[3] Seer, FR 1998, S. 154; Söffing, FR 1998, S. 736; Loschelder, in Schmidt, EStG, 38. Aufl. 2019, § 4 EStG Rz. 152 f.; Pasch, DStZ 2000, S. 117.

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