Rz. 1

Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind grundsätzlich nach § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben abziehbar, private Schuldzinsen seit VZ 1974 nicht mehr.[1] Es ist daher versucht worden, private Schuldzinsen in betriebliche Schuldzinsen "umzuqualifizieren", da der Abzug von betrieblich veranlassten Schuldzinsen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG nach wie vor dem Grunde nach zulässig war und ist. Das setzt aber voraus, dass die Schuld betrieblich veranlasst ist. Nur der betriebliche Teil der Schuld und der entsprechende Anteil der Schuldzinsen führt zu Betriebsausgaben. Ob eine Schuld dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist, ergibt sich aus dem auslösenden Moment ihrer Entstehung. Dazu ist abzustellen auf die tatsächliche Verwendung der zur Schuld führenden Darlehensmittel. Der Steuerpflichtige muss den betrieblichen Anlass einer Schuldaufnahme nachweisen.[2] Bei einem gemischten Kontokorrentkonto, über das sowohl betriebliche als auch private Zahlungen laufen, hat die Rechtsprechung eine Aufteilung in betrieblich und privat veranlasste Schuldzinsen nach der Zinsstaffelmethode zugelassen (Rz. 4 ff.).

 

Rz. 2

Dem folgte die Entwicklung sog. Zwei- oder Mehrkontenmodelle mit dem Ziel, Schuldzinsen allein dem betrieblichen Bereich zuzuordnen. Diese Entwicklung schien durch Einfügung eines § 4 Abs. 4a EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. 24.3.1999[3] zunächst gestoppt (Rz. 15 f.). Die Regelung ist aber bereits durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 v. 22.12.1999[4] in vollem Umfang rückwirkend aufgehoben und durch eine Neuregelung ersetzt worden,[5] die im Falle einer Überentnahme typisierend betrieblich veranlasste Schuldzinsen nicht zum Abzug als Betriebsausgaben zulässt. Dies führt dazu, dass die bisherige Rechtsprechung nach wie vor anwendbar ist, da § 4 Abs. 4a EStG erst eingreift, wenn feststeht, dass die Zinsen betrieblich veranlasst sind, sodass eine zweistufige Prüfung erforderlich ist (Rz. 23).[6]

Durch das Steueränderungsgesetz 2001[7] ist die Vorschrift bereits wieder geändert worden.

 

Rz. 3

vorläufig frei

[1] StÄndG 1973 v. 26.6.1973, BStBl 1973 I S. 545.
[3] BStBl 1999 I S. 304.
[4] BStBl 2000 I S. 13.
[7] StÄndG 2001 v. 20.12.2001, BStBl 2002 I S. 4; vgl. Rz. 32, Rz. 41.

1.1 Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4.7.1990

 

Rz. 4

Der Große Senat hat durch Beschluss v. 4.7.1990[1] entschieden, dass bei der Entstehung einer Kontokorrentverbindlichkeit eines Kontokorrentkontos sowohl durch betrieblich als auch privat veranlasste Auszahlungen oder Überweisungen ("gemischtes Kontokorrentkonto") nur der betrieblich veranlasste Teil des Kredits dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist. Nur die auf diesen betrieblichen Teil entfallenden Schuldzinsen sind als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abziehbar. Die Zahlungen sind somit in eine betriebliche und in eine private Veranlassung aufzuteilen. Hierzu ist das Kontokorrentkonto gedanklich in 2 Unterkonten, ein betriebliches und ein privates Unterkonto, aufzuteilen. Auf dem betrieblichen Unterkonto sind alle betrieblich veranlassten Sollbuchungen, auf dem privaten Konto alle privat veranlassten Sollbuchungen zu erfassen. Nur die auf das betriebliche Unterkonto entfallenden Schuldzinsen eines gemischten Kontokorrentkontos sind als Betriebsausgaben abziehbar. Die Aufteilung der Schuldzinsen geschieht grundsätzlich nach der sog. Zinsstaffelmethode.[2] Diese Rechenweise gilt immer noch auch unter der Geltung des § 4 Abs. 4a EStG.

 

Rz. 5

vorläufig frei

 

Rz. 6

vorläufig frei

 

Rz. 7

Darüber hinaus lässt der Große Senat eine Aufteilung im Schätzungswege zu.[3] Diese schätzweise Zuordnung von Schuldzinsen unter Anwendung der Zinsstaffelmethode setzt aber voraus, dass die private oder berufliche Veranlassung der in das Kontokorrent eingestellten Verbindlichkeit feststeht.[4]

Die Schätzung findet ihre Grenzen an der gesteigerten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Bei steigendem Umfang der privaten und betrieblichen Buchungen wächst die Feststellungslast für den Steuerpflichtigen.[5]

 

Rz. 8

Bei einem gemischten Kontokorrentkonto kann unterstellt werden, dass eingehende Betriebseinnahmen zunächst zur Abdeckung der privaten Schuld verwendet werden. Abbuchungen aus betrieblichem An...

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