Überblick

Als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH[1] zu "Zwei- oder Mehr-Konten-Modellen" hat der Gesetzgeber[2]§ 4 Abs. 4a EStG eingeführt, um den Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben einzuschränken. Kurz darauf wurde die scharf kritisierte[3] Vorschrift geändert[4] und mit einem völlig neuen Inhalt versehen. Mittlerweile liegen zahlreiche Entscheidungen der FG und des BFH vor. Die aktuelle Auffassung der Finanzverwaltung ergibt sich aus dem BMF-Schreiben v. 2.11.2018[5], das an die Stelle der bisherigen Verwaltungsanweisungen[6] getreten ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzlich geregelt ist der Schuldzinsenabzug in § 4 Abs. 4a EStG. Die Finanzverwaltung nimmt in ihrem Schreiben v. 2.11.2018[7] zum betrieblichen Schuldzinsenabzug Stellung.

[2] Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. 19.3.1999, BGBl 1999 I S. 402.
[3] Christoffel, Steuerentlastungsgesetz: Probleme mit und Beratungsempfehlungen zu Zwei- und Mehrkontenmodellen, INF 1999 S. 353 ff.
[4] Steuerbereinigungsgesetz 1999 v. 22.12.1999, BGBl 1999 I S. 2601; Steueränderungsgesetz 2001 v. 20.12.2001, BGBl 2001 I S. 3794.

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