Auch die Folgen der Einbringung eines Einzelunternehmens, Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft für den Schuldzinsenabzug sind gesetzlich nicht geregelt.

Das BMF[1] beschränkt sich insoweit auf den Hinweis, dass eine Entnahme i. H. d. gewählten Wertansatzes vorliegt, wenn im Gegenzug für die Einbringung gewährte Gesellschaftsanteile im Privatvermögen gehalten werden. Auswirkungen können sich demnach nur auf der Ebene des Einbringenden ergeben, nicht aber auf der Ebene der aufnehmenden Kapitalgesellschaft.[2]

[2] Ebenso Korn, Auswirkungen von Betriebsveräußerungen, -aufgaben und Umwandlungen auf das Schuldzinsenabzugsverbot nach § 4 Abs. 4a EStG, KÖSDI 2001 S. 12704, 12706.

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