Auch die Auswirkungen der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG auf den Schuldzinsenabzug sind gesetzlich nicht geregelt. Allerdings hat die Finanzverwaltung dazu Stellung genommen.[1]

Danach gilt die Einbringung eines Einzelunternehmens nicht als Entnahme, sodass sich dieser Vorgang – isoliert betrachtet – nicht auf bestehende Unter- oder Überentnahmen sowie einen bei der Schuldzinsenberechnung zu beachtenden Verlust auswirkt. Entsprechend liegt auf der Seite der Personengesellschaft keine Einlage vor.

Der BFH[2] ist dem gefolgt und hat klargestellt, dass Über- und Unterentnahmen im Fall der Einbringung eines Einzelunternehmens auf die Personengesellschaft übergehen und von dem Einbringenden fortzuführen sind.

Wird das Einzelunternehmen jedoch nicht zum Buchwert, sondern zu einem Zwischen- oder zum Teilwert in die Personengesellschaft eingebracht, führt der daraus resultierende Einbringungsgewinn zu einer Erhöhung der Unterentnahmen bzw. einer Minderung der Überentnahmen des Einzelunternehmers; außerdem mindert er einen eventuellen Verlust.

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