Nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG sind Schuldzinsen, die zur Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens geleistet werden, uneingeschränkt abzugsfähig. Gleiches gilt für Zinsen für ein Darlehen, das aufgenommen wurde, um die Zinsen für ein solches Investitionsdarlehen bestreiten zu können.[1] Der BFH hat keine Bedenken dagegen, dass nur fremdfinanzierte Investitionen im Anlagevermögen begünstigt werden, die Anschaffung von Umlaufvermögen auf Kredit jedoch nicht; dies gilt auch für die Erstausstattung des Betriebs mit Umlaufvermögen im Zuge der Unternehmensgründung.[2]

Wurde ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens fremdfinanziert, endet der unbegrenzte Schuldzinsenabzug hinsichtlich des entsprechenden Darlehens dann, wenn das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, bzw. bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Entschluss gefällt wird, das Wirtschaftsgut zu veräußern und infolgedessen dem Umlaufvermögen zuzuordnen.

 
Praxis-Beispiel

Begünstigung der Finanzierung von Anlagevermögen

Von den Schuldzinsen i. H. v. 6.000 EUR im Ausgangsbeispiel entfallen 4.000 EUR auf einen Kredit, der nachweislich zur Finanzierung der Ladeneinrichtung aufgenommen worden ist.

Aus der Verzinsung der Überentnahme ergeben sich unverändert nicht abzugsfähige Schuldzinsen i. H. v. 780 EUR. Dem ist nun die Höchstgrenze für die Hinzurechnung von Schuldzinsen gegenüberzustellen. Aus den Gesamtschuldzinsen von 6.000 EUR fallen 4.000 EUR wegen der Finanzierung von Anlagevermögen heraus, es bleiben 2.000 EUR, die um 2.050 EUR zu kürzen sind. Folglich ist der Gewinn von A trotz der Überentnahme nicht um nicht abzugsfähige Schuldzinsen zu erhöhen.

Die Finanzverwaltung[3] lässt den Schuldzinsenabzug aus Investitionsdarlehen auch dann zu, wenn kein gesondertes Darlehen aufgenommen wurde. Erfolgt die Finanzierung von Anlagevermögen zunächst über ein Kontokorrentkonto, fallen die daraus resultierenden Zinsen auch dann unter § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG, wenn insoweit nur eine Zwischenfinanzierung vorliegt und ein Finanzierungszusammenhang besteht bzw. nachgewiesen werden kann. Dieser Finanzierungszusammenhang

  • wird von der Finanzverwaltung unwiderlegbar angenommen, wenn Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Anlagevermögen über ein Kontokorrentkonto gezahlt werden und dem Kontokorrentkonto entsprechende Darlehensmittel binnen 30 Tagen vor oder nach der Zahlung gutgeschrieben werden;
  • muss vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden, wenn die Darlehensmittel dem Kontokorrentkonto außerhalb des 60-Tage-Korridors gutgeschrieben werden.

Dagegen zeigt sich der BFH[4] großzügiger als die Finanzverwaltung, indem er Schuldzinsen infolge der Finanzierung von Anlagevermögen auch dann als nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG begünstigt ansieht, wenn die Finanzierung allein über das Kontokorrentkonto erfolgt ist.

Schuldzinsen für gemischte Darlehen, mit denen einerseits Anlageinvestitionen, andererseits etwa Erhaltungsaufwendungen finanziert werden, sind aufzuteilen, sodass die auf die Anlageinvestitionen entfallenden Schuldzinsen stets abzugsfähig sind.[5] Die entsprechende Verwendung hat jedoch der Steuerpflichtige nachzuweisen.

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