Schuldzinsen können nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Aufnahme des Darlehens betrieblich veranlasst ist. Beim Abzug von Schuldzinsen ist immer in 2 Stufen vorzugehen.

  1. Zunächst ist festzustellen, ob und inwieweit die Schuldzinsen betrieblich veranlasst sind.
  2. Sind die Schuldzinsen betrieblich veranlasst, ist zu prüfen, ob der Schuldzinsenabzug gem. § 4 Abs. 4a EStG aufgrund von Überentnahmen durch den Unternehmer eingeschränkt ist.[1]

Nur betrieblich veranlasste Schuldzinsen können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Abzug von Schuldzinsen richtet sich nach der tatsächlichen Verwendung des Darlehens. Zinsen, die für private Investitionen bzw. zur Finanzierung von Privatentnahmen anfallen, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, weil sie nicht betrieblich veranlasst sind.

Völlig unproblematisch ist es, wenn ein Darlehen aufgenommen wird, um damit unmittelbar betriebliche Investitionen zu tätigen. D. h., es wird bei der Bank ein Darlehen aufgenommen, um damit die Anschaffung eines bestimmten Wirtschaftsguts des Anlagevermögens zu finanzieren. Es handelt sich um ein betriebliches Darlehen und zwar auch dann, wenn genügend eigene Mittel zur Verfügung stehen. Eine Investition kann auch dann mit einem Darlehen finanziert werden, wenn das Unternehmen über genügend Eigenmittel verfügt. Nicht benötigte Eigenmittel können problemlos dem Betrieb entnommen und privat verwendet werden.

Bei Kontokorrentkonten bedeutet dies: Entstehen oder erhöhen sich Verbindlichkeiten gegenüber der Bank aufgrund von Privatentnahmen des Unternehmers (Sollsaldo des Kontokorrentkontos erhöht sich), sind die hierdurch entstehenden Zinsaufwendungen nicht betrieblich veranlasst, sondern immer privat veranlasst. Dies hat zur Folge, dass ein Betriebsausgabenabzug für die entsprechenden Zinsaufwendungen ausscheidet.

 
Hinweis

Entstehung von Verbindlichkeiten vermeiden

Durch Privatentnahmen dürfen keine Verbindlichkeiten entstehen oder sich erhöhen. Außerdem müssen Überentnahmen unbedingt vermieden werden, weil das die Einschränkung des Schuldzinsenabzugs zur Folge hätte.

Bei Kontokorrentkonten ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Der Unternehmer unterhält nur ein Kontokorrentkonto, auf das die Betriebseinnahmen fließen und die Betriebsausgaben und Privatentnahmen abfließen (= gemischtes Kontokorrentkonto). Zur Ermittlung der Schuldzinsen, die als Betriebsausgaben abziehbar sind, muss der Zahlungsverkehr aufgeteilt werden. Hierbei ist regelmäßig die Zinszahlenstaffelmethode anzuwenden.
  • Der Unternehmer unterhält 2 Kontokorrentkonten, nämlich ein Betriebseinnahmenkonto und ein Betriebsausgabenkonto (sog. Zweikontenmodell).
 
Praxis-Beispiel

Zwei Kontokorrentkonten oder gemischtes Kontokorrentkonto

  1. Es sind 2 Kontokorrentkonten vorhanden:

    Der Steuerpflichtige unterhält ein Betriebsausgabenkonto, das einen Schuldsaldo von 100.000 EUR ausweist. Auf dem Betriebseinnahmenkonto besteht ein Guthabensaldo von 50.000 EUR, von dem der Steuerpflichtige 30.000 EUR für private Zwecke entnimmt. Die Schuldzinsen auf dem Betriebsausgabenkonto sind grundsätzlich betrieblich veranlasst. Der Abzug kann aber ggf. eingeschränkt sein, wenn Überentnahmen vorliegen.

  2. Es ist lediglich ein gemischtes Konto vorhanden:

    Der Steuerpflichtige unterhält ein einziges betriebliches Girokonto, über das Einnahmen und Ausgaben gebucht werden. Das Konto weist einen Schuldsaldo von 50.000 EUR aus, der betrieblich veranlasst ist. Durch eine privat veranlasste Entnahme von 30.000 EUR erhöht sich der Schuldsaldo vom 50.000 EUR auf 80.000 EUR, sodass sich dadurch höhere Schuldzinsen ergeben. Durch Anwendung der Zinszahlenstaffelmethode muss der privat veranlasste Anteil der Schuldzinsen ermittelt werden.

    Die privat veranlasste Erhöhung des Schuldsaldos in Höhe von 30.000 EUR führt nicht bereits zu einer Entnahme von zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern und ist deshalb nicht bei der Ermittlung der Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen. Eine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG liegt erst in dem Zeitpunkt vor, in dem der privat veranlasste Teil des Schuldsaldos durch eingehende Betriebseinnahmen getilgt wird, weil insoweit betriebliche Mittel zur Tilgung der privaten Schuld verwendet werden.

 
Hinweis

Entnahmebuchung bereits bei Erhöhung zulässig

Die Finanzverwaltung beanstandet es aus Vereinfachungs- und Praktikabilitätsgründen nicht, wenn der Steuerpflichtige schon die Erhöhung des Schuldsaldos aus privaten Gründen als Entnahme bucht.[2] Bei der Tilgung des privat veranlassten Schuldsaldos ist dann keine Entnahmebuchung mehr erforderlich.

Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige 2 Konten unterhält und die privat veranlasste Erhöhung des Schuldsaldos durch betriebliche Zahlungsvorgänge oder durch Umbuchung vom Betriebseinnahmenkonto tilgt.

 
Praxis-Beispiel

Gemischtes Kontokorrentkonto

Ein Unternehmer führt ein gemischtes Kontokorrentkonto. Im Jahr 01 sind 1.800 EUR an Sollzinsen angefallen, wobei 900 EUR im Zusammenhang mit privaten Ausga...

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