Kurzbeschreibung

Es gibt verschiedene Arten von Schadensersatz, schon allein deshalb, weil die denkbaren Pflichtverletzungen vielfältig sind. Nachfolgend wird tabellarisch ein Überblick über die Varianten mit ihren unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen, Voraussetzungen und Rechtsfolgen gegeben.

Überblick

Die zentrale Norm des Schadensersatzes im Rahmen von Schuldverhältnissen ist § 280 BGB. Sie gilt für alle Arten von Pflichtverletzungen mit Ausnahme der anfänglichen Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 1 und 2 BGB).

Aus § 280 BGB ist die grobe Systematik des Schadensersatzes gut erkennbar:

  • Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (=allgemeiner Schadensersatz, neben der Leistung).
  • Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen (=Verzögerungsschäden, neben der Leistung).
  • Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 (=Schadensersatz statt der Leistung oder statt der ganzen Leistung wegen Nicht- oder Schlechtleistung), des § 282 (=Schadensersatz statt der Leistung wegen Schutzpflichtverletzung) oder des § 283 (=Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit) verlangen.

Alternativ zum Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger Aufwendungsersatz verlangen (§ 284 BGB).

Hinweis

Die nachfolgende Übersicht gibt die Schadensersatz-Systematik wieder, die den speziellen Vertragsverhältnissen (Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag u.s.w.) vorgeschaltet ist und auf die in den Spezialnormen der einzelnen Vertragsverhältnisse verwiesen wird. So finden sich z.B. Verweise in § 437 Nr. 3 BGB (Kaufvertrag), § 327i BGB (Verbraucher-Geschäft über digitale Produkte), § 475d Abs. 2 BGB (Verbrauchergeschäft über Ware mit digitalen Elementen) oder § 634 S. 4 BGB (Werkvertrag). Die Besonderheiten der einzelnen Vertragstypen sind nicht berücksichtigt, aber im konkreten Einzelfall natürlich zu beachten.

Schadensersatz – das System

Einfacher Schadensersatz

Auslösende Pflichtverletzung Gesetzliche Grundlage Anspruchsvoraussetzungen Rechtsfolge
Nicht- oder Schlechtleistung § 280 BGB
  • Schuldverhältnis
  • Pflichtverletzung
  • Verschulden (§§ 276, 278 BGB), wird widerlegbar vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2)
  • kausaler Schaden

Schadensersatz neben der Leistung

  • konkret entstandener Schaden[1]
§§ 280 Abs.1, 3, 281 Abs.1 S.1 BGB
  • Schuldverhältnis
  • Pflichtverletzung
  • Verschulden (§§ 276, 278 BGB), wird widerlegbar vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2)
  • kausaler Schaden
  • erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit (§ 281 Abs. 2 BGB)[2]
Schadensersatz statt der Leistung ("kleiner Schadensersatz"[3])
§§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs.1 S.2, 3
  • Schuldverhältnis
  • Pflichtverletzung
  • Verschulden (§§ 276, 278 BGB), wird widerlegbar vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2)
  • kausaler Schaden
  • erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit (§ 281 Abs. 2 BGB)
  • kein Interesse an der Teilleistung oder Erheblichkeit der Schlechtleistung
Schadensersatz statt der ganzen Leistung ("großer Schadensersatz"[4])
Verzug

§ 280 Abs. 2 i.V.m.

§ 286 BGB
  • Schuldverhältnis
  • Fälligkeit der Leistung
  • Mahnung oder Mahnungssurrogat (§ 286 Abs. 1 S. 2) oder Entbehrlichkeit der Mahnung (§ 286 Abs. 2)
  • Nichtleistung
  • Verschulden (§§ 276, 278 BGB), wird widerlegbar vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2)
  • kausaler Schaden

Ersatz des Verzögerungsschadens neben der Leistung:

Neben-/ Schutzpflichtverletzung

§ 280 Abs. 1 i.V.m.

§ 241 Abs. 2 BGB
  • Schuldverhältnis
  • Verletzung einer Schutzpflicht nach § 241 Abs.2 BGB (Bsp.: bei Anlieferung der bestellten Ware wird das Gartentor des Gläubigers beschädigt)
  • Verschulden (§§ 276, 278 BGB), wird widerlegbar vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2)
  • kausaler Schaden

Schadensersatz neben der Leistung:

  • konkret entstandener Schaden

§§ 280 Abs.1, 3, 282 i.V.m.

§ 241 Abs. 2 BGB
  • Schuldverhältnis
  • Verletzung einer Schutzpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB
  • Verschulden (§§ 276, 278 BGB), wird widerlegbar vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2)
  • kausaler Schaden
  • dem Gläubiger ist die Entgegennahme der Leistung unzumutbar (§ 282 BGB)
Schadensersatz statt der Leistung ("kleiner Schadensersatz")
Nachträgliche Unmöglichkeit §§ 280 Abs.1, 3, 283 S.1 BGB
  • Schuldverhältnis
  • subjektive oder objektive Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) bzw. Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2,3 BGB, entstanden nach Vertragsschluss
  • Verschulden (§§ 276, 278 BGB), wird widerlegbar vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2)
  • kausaler Schaden
Schadensersatz statt der Leistung ("kleiner Schadensersatz")

§§ 280 Abs.1, 3, 283 S.2 i.V.m.

§ 281 Abs.1 S.2, 3 BGB
  • Schuldverhältnis
  • subjektive oder objektive Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) bzw. Leistungsverweigerungsrec...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge