Die zentrale Norm des Schadensersatzes im Rahmen von Schuldverhältnissen ist § 280 BGB. Sie gilt für alle Arten von Pflichtverletzungen mit Ausnahme der anfänglichen Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 1 und 2 BGB).

Aus § 280 BGB ist die grobe Systematik des Schadensersatzes gut erkennbar:

  • Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (=allgemeiner Schadensersatz, neben der Leistung).
  • Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen (=Verzögerungsschäden, neben der Leistung).
  • Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 (=Schadensersatz statt der Leistung oder statt der ganzen Leistung wegen Nicht- oder Schlechtleistung), des § 282 (=Schadensersatz statt der Leistung wegen Schutzpflichtverletzung) oder des § 283 (=Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit) verlangen.

Alternativ zum Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger Aufwendungsersatz verlangen (§ 284 BGB).

Hinweis

Die nachfolgende Übersicht gibt die Schadensersatz-Systematik wieder, die den speziellen Vertragsverhältnissen (Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag u.s.w.) vorgeschaltet ist und auf die in den Spezialnormen der einzelnen Vertragsverhältnisse verwiesen wird. So finden sich z.B. Verweise in § 437 Nr. 3 BGB (Kaufvertrag), § 327i BGB (Verbraucher-Geschäft über digitale Produkte), § 475d Abs. 2 BGB (Verbrauchergeschäft über Ware mit digitalen Elementen) oder § 634 S. 4 BGB (Werkvertrag). Die Besonderheiten der einzelnen Vertragstypen sind nicht berücksichtigt, aber im konkreten Einzelfall natürlich zu beachten.

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