BMF, 28.8.2001, IV A 6 - S 2176 - 27/01

Bezug: BMF-Schreiben vom 4.7.2001, IV A 6 - S 2176 - 27/01

Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hat in seinem Urteil vom 24.3.1999, zur Auslegung von Verträgen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer im Zusammenhang mit einer Pensionszusage Stellung genommen und ausgeführt, dass eine Vereinbarung, die nicht klar und eindeutig ist, anhand der allgemein geltenden Auslegungsregeln zu beurteilen ist. Gegebenenfalls könne über den Inhalt der Vereinbarungen auch Beweis erhoben werden. Aussagen zum Vorliegen der besonderen Voraussetzung der Schriftform im Sinne von § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG enthält die Entscheidung jedoch nicht.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zum Schriftformerfordernis des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG wie folgt Stellung:

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer Pensionsrückstellung nach § 6a EStG ist u.a. eine schriftlich erteilte Pensionszusage (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG). Die Vereinbarung muss neben dem Zusagezeitpunkt eindeutige und präzise Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten (vgl. hierzu auch R 41 Abs. 7 Einkommensteuerrichtlinien). Sofern es zur eindeutigen Ermittlung der in Aussicht gestellten Leistungen erforderlich ist, sind auch Angaben für die versicherungsmathematische Ermittlung der Höhe der Versorgungsverpflichtung (z.B. anzuwendender Rechnungszinsfuß oder anzuwendende biometrische Ausscheidewahrscheinlichkeiten) schriftlich festzulegen.

Sind die genannten Angaben nicht vorhanden, scheidet die Bildung einer Pensionsrückstellung jedenfalls in der Steuerbilanz aus.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 6a Abs. 1 Nr. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2001, 594

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