Rz. 51

Bei Zahlungen an inländische Empfänger ist zu berücksichtigen, dass nach Sinn und Zweck des § 160 AO nur der mögliche Steuerausfall beim Empfänger ausgeglichen werden soll. Ist der Kreis der im Einzelnen nicht benannten Zahlungsempfänger bekannt, sind deshalb deren Einkommensverhältnisse (Grenzsteuersatz) bei der Höhe des nach § 160 AO nicht abziehbaren Betrags zu berücksichtigen.[1]

 

Rz. 52

 
Praxis-Beispiel

Zahlt ein Bestattungsunternehmen in der Rechtsform der GmbH Gelder an Krankenhausbedienstete, damit sie frühzeitig über Todesfälle unterrichtet wird, so ist der Steuerausfall überschlägig zu berechnen.

Bei den Zahlungsempfängern ist nicht davon auszugehen, dass sie die Erträge im Bereich des Spitzensteuersatzes besteuern müssen und gewerbesteuerpflichtig sind. Der Steuersatz der Empfänger ist daher überschlägig zu schätzen, Ungewissheiten gehen dabei zu Lasten des Steuerpflichtigen.[2]

 

Rz. 53

 
Praxis-Beispiel

Eine GmbH zahlt an einen in einem Krankenhaus angestellten Arzt ein Honorar von 10.000 EUR für die klinische Prüfung von Arzneimitteln. Die GmbH kann dem Prüfer nur die ehemalige Klinikadresse, nicht die Privatadresse mitteilen.

Der Tatbestand des § 160 AO ist erfüllt. Die GmbH hat Betriebsausgaben, die Einnahme ist beim Arzt zu versteuern. Ein Benennungsverlangen (Ermessen erster Stufe) ist rechtmäßig, da der Verdacht der Steuerverkürzung beim Arzt besteht, ohne Privatadresse eine Besteuerung nicht möglich ist (das Krankenhaus kannte die Adresse nicht), Beweisvorsorge hätte getroffen werden können und das Verlangen nicht unzumutbar ist. Da die GmbH die Privatanschrift nicht nennt, sind die Betriebsausgaben zu kürzen und zwar in Höhe von 10.000 EUR (Ermessen zweiter Stufe), denn bei einem Arzt kann vom höchsten Steuersatz ausgegangen werden. Fraglich ist, ob die Kürzung der Betriebsausgaben auch die Gewerbesteuer berührt, wenn der mutmaßliche Empfänger (Arzt) offensichtlich nicht gewerbesteuerpflichtig ist. Nach dem Zweck des § 160 AO müsste die Gewerbesteuer von der Kürzung unberührt bleiben, denn es sind keine Gewerbesteuerausfälle beim Empfänger zu befürchten. Trotzdem hat der BFH in diesem Fall entschieden, dass wegen des Automatismus von § 7 GewStG die Gewinnerhöhung auch auf die GewSt übergreift.[3]

 

Rz. 54

Soweit dem Empfänger unzweifelhaft Betriebsausgaben (oder andere steuerlich abziehbare Aufwendungen) entstanden sind, (z. B. Lieferung von materiellen Wirtschaftsgütern, Dienstleistungen, Werklieferungen) hat das Finanzamt diese zu berücksichtigen, denn der Steuerausfall beim Empfänger mindert sich um diese Beträge.[4]

 

Rz. 55

 
Hinweis

Soweit die Versagung oder Kürzung der Betriebsausgaben zu einer Existenzgefährdung des Steuerpflichtigen führt (schließlich hat er betrieblich veranlassten Aufwand gehabt), sind die Voraussetzungen eines Erlasses gem. §§ 163, 227 AO zu prüfen.

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