Rz. 17

Erforderlich für das Eingreifen des Abzugsverbotes ist, dass die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines deutschen Strafgesetzes (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) oder einer Bußgeldvorschrift erfüllt. Das sind u. a.:[1], [2]

 

Rz. 18

Der Nachweis eines schuldhaften Verhaltens des Zuwendenden oder Zuwendungsempfängers ist nicht mehr erforderlich. Auch auf die strafrechtliche Verfolgbarkeit kommt es nicht mehr an. Das Abzugsverbot ist daher auch dann anwendbar, wenn etwa ein erforderlicher Strafantrag, wie zum Beispiel bei der Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§§ 299, 301 StGB) nicht gestellt wird oder straf- oder bußgeldrechtlich bereits Verjährung eingetreten ist.[6]

[1] Abschnitt H 4.14 des Einkommensteuer-Handbuchs 2019 enthält eine beispielhafte Aufzählung der in Betracht kommenden Tatbestände des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts.
[2] Auf die strafrechtlichen Voraussetzungen der einzelnen Straftat- und Bußgeldtatbestände wird in dem BMF-Schreiben ausführlich eingegangen, vgl. BMF, Schreiben v. 10.10.2002, IV A 6 – S 2145 – 35/02, BStBl 2002 I S. 1033, 1034, Rn. 14–27; zur Amtsträgereigenschaft, vgl. Rn. 16.
[3] Vgl. Korruptionsbekämpfungsgesetz v. 13.8.1997, BGBl 1997 I S. 2038; durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption wurden die Straftatbestände der Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme ausgeweitet und die Sanktionen verschärft.
[4] Vgl. EU-BestG v. 10.8.1998, BGBl 1998 II S. 2340; durch das EU-Bestechungsgesetz wurden Amtsträger aus EU-Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsbeamte bei Bestechungshandlungen den inländischen Amtsträgern gleichgestellt.
[5] Vgl. Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung v. 10.9.1998, BGBl 1998 II S. 2237; durch das Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung wurden über das EU-Bestechungsgesetz hinausgehend auch Zuwendungen an Amtsträger (einschl. Parlamentarier) anderer Staaten und internationaler Organisationen im Zusammenhang mit dem internationalen Geschäftsverkehr erfasst.

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