Rz. 17
Erforderlich für das Eingreifen des Abzugsverbotes ist, dass die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines deutschen Strafgesetzes (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) oder einer Bußgeldvorschrift erfüllt. Das sind u. a.:[1], [2]
- Bestechung im in- und ausländischen geschäftlichen Verkehr, § 299 Abs. 2 und 3 StGB
- Vorteilsgewährung, § 333 StGB, und Bestechung, § 334 StGB[3]
- Bestechung nach dem EU-Bestechungsgesetz i. V. m. § 334 StGB[4]
- Internationale Bestechung nach dem IntBestG i. V. m. § 334 StGB[5]
- Vorteilsgewährung in Bezug auf Betriebsratswahlen, § 119 Abs. 1 BetrVG
- Vorteilsgewährung für wettbewerbsbeschränkendes Verhalten, §§ 81 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 21 Abs. 2 GWB
- Vorteilsgewährung in Bezug auf das Stimmverhalten in der Hauptversammlung, § 405 Abs. 3 Nr. 7 AktG
- Vorteilsgewährung in Bezug auf die Abstimmung in der Gläubigerversammlung, § 23 Abs. 1 Nr. 1 SchuldVG (Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen)
- Vorteilsgewährung in Bezug auf das Abstimmungsverhalten in der Generalversammlung, § 152 Abs. 1 Nr. 2 GenG.
Rz. 18
Der Nachweis eines schuldhaften Verhaltens des Zuwendenden oder Zuwendungsempfängers ist nicht mehr erforderlich. Auch auf die strafrechtliche Verfolgbarkeit kommt es nicht mehr an. Das Abzugsverbot ist daher auch dann anwendbar, wenn etwa ein erforderlicher Strafantrag, wie zum Beispiel bei der Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§§ 299, 301 StGB) nicht gestellt wird oder straf- oder bußgeldrechtlich bereits Verjährung eingetreten ist.[6]
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