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Obgleich die Korruptionsbekämpfung in den vergangenen Jahren erheblich verstärkt wurde, gehören Schmier- und Bestechungsgelder noch immer zum kleinen Einmaleins "erfolgreicher" Geschäftsbeziehungen in zahlreichen Staaten, mit denen Geschäfte abgewickelt werden. Der wirtschaftliche Umfang und die Bedeutung dieser Bestechungs- und Schmiergelder haben in letzter Zeit im Rahmen wirtschaftlicher Geschäftsbeziehungen im Ausland, inzwischen aber auch im Inland erheblich zugenommen.[1] Die groß angelegten Konjunkturpakete leisten nach Ansicht von Experten der Korruption Vorschub. Nach Angaben der Antikorruptionsorganisation Transparency International sei die Gefahr groß, dass die Gelder aus den Konjunkturpaketen nicht an den richtigen Stellen ankommen. Vor allem Länder mit schwachen Institutionen seien davon betroffen; aber auch die Behörden in den Industrieländern seien nicht immun gegen Korruption.[2]

Das Phänomen der Korruption im Bereich der Wirtschaft kann grob in zwei Kategorien unterteilt werden; die Großkorruption, bei der Millionenbeträge zur Sicherung von Aufträgen und sonstigen Vorteilen fließen, und die Bagatellkorruption, bei der es um "kleine Geschenke" und Zahlungen geht, die für Routineleistungen fließen. Die Folgen eines durch die Strafverfolgungsbehörden aufgedeckten Korruptionsfalles für die Unternehmen können sehr schwerwiegend sein. Im Extremfall kann eine aufgedeckte und entsprechend sanktionierte Korruptionsstraftat die Existenz eines Unternehmens gefährden oder sogar vernichten. Die Verfolgungsintensität von Korruptionsfällen durch die Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften hat erheblich zugenommen.[3] Hintergrund dafür ist, dass der Gesetzgeber in den letzten Jahren einige wirksame gesetzliche Maßnahmen verabschiedet hat, um die Korruption intensiver zu bekämpfen. Zu nennen sind hier u. a. das Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung,[4] das EU-Bestechungsgesetz[5] sowie die Straftaten gegen den Wettbewerb, wonach u. a. die Bestechung und Bestechlichkeit von Angestellten und Beauftragten im privaten Geschäftsverkehr, §§ 298, 299 StGB, unter Strafe gestellt sind.[6] Da der Gesetzgeber der Korruption den Kampf angesagt hat, flankierte er die strafrechtliche Umsetzung der Korruptionsbekämpfung durch die Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG mit einer erheblichen Verschärfung des steuerlichen Abzugsverbots für Bestechungs- und Schmiergelder.[7]

Durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung[8] wurde die Bekämpfung von Korruptionsdelikten im Falle einer Bestechung weiter verschärft. Nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. r, t StPO ist bei Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 StGB und, unter den in § 300 Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen, bei einer Bestechung im geschäftlichen Verkehr sowie im Falle eines Bestechungsdelikts nach den §§ 332, 334 StGB die Überwachung der Telekommunikation möglich. Mit Beschluss v. 14.7.2008 hat der BFH ferner erstmalig zur Mitteilungspflicht gem. § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG der Finanzbehörden gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bei dem Verdacht einer Korruptionsstraftat Stellung genommen.[9] Der BFH hat in dieser Entscheidung die Mitteilungspflichten der Finanzverwaltung gegenüber der Staatsanwaltschaft bei Vorliegen einer Schmiergeldzahlung ausgedehnt.

[1] Leucht, StBp 1997 S. 117.
[2] Vgl. Financial Times v. 4.6.2009 "Staatshilfe begünstigt Korruption".
[3] Vgl. Steinberger, Gödtel, VDMA Leitfaden Korruptionsprävention, Stand 09/11, n. v.
[4] Vgl. Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung v. 10.9.1998, BGBl 1998 II S. 2237.
[5] Vgl. EU-BestG v. 10.8.1998, BGBl 1998 II S. 2340.
[6] Gesetz zur Ausführung des Zweiten Protokolls v. 19.6.1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der europäischen Gemeinschaften, der gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor v. 22.12.1998 und des Rahmenbeschlusses v. 29.5.2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewährten Schutzes gegen Geldfälschung v. 22.8.2002, in Kraft getreten am 30.8.2002, BGBl 2002 I S. 3387, 3389.
[7] Vgl. Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. 24.3.1999, BGBl 1999 I S. 402.
[8] Vgl. Art. 1 Telekommunikationsüberwachung-Neuregelungsgesetz v. 21.12.2007, BGBl 2007 I S. 3198.

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