Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG sind Zuwendungen von Vorteilen schon dann vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, wenn diese eine rechtswidrige Tat darstellen, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklichen, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.

Ein Vorteil in diesem Sinne ist jede Leistung des Zuwendenden, auf die der Empfänger keinen rechtlich begründeten Anspruch hat und die ihn objektiv besserstellt.

Ein schuldhaftes Verhalten des Zuwendenden bzw. dessen Verurteilung ist nicht erforderlich. Auch auf die Verfolgbarkeit kommt es nicht an.

So hat das FG Köln mit Urteil vom 18.11.2011 entschieden, dass Bestechungszahlungen für Promotionsannahmen nicht steuerlich absetzbar sind.[1]

Im entschiedenen Fall stellte eine GmbH gegen Entgelte Kontakte zu Doktorvätern her. Akzeptierte ein Doktorvater eine promotionswillige Person, erhielt er von der GmbH ein Honorar. Bei Abschluss der Promotion erhielt er eine weitere Zahlung.

Das FG versagte den Betriebsausgabenabzug der entsprechenden Zahlungen. Denn der Geschäftsführer der GmbH war wegen dieser Zahlungen wegen Bestechung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das FG folgerte aus dem Strafurteil des LG, dass die Zahlungen an Doktorväter rechtswidrige Handlungen darstellten, was das Versagen des Betriebsausgabenabzugs zur Folge hat.

 
Wichtig

Welche Kosten dem Abzugsverbot unterliegen

Vom Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG sind nicht nur die Schmier- und Bestechungsgelder als solches betroffen. Auch die mit ihnen sonst in Verbindung stehenden Ausgaben (z. B. Rechtsanwaltskosten eines Strafverfahrens) unterliegen dem Abzugsverbot wie der BFH bestätigte.[2]

Zu beachten ist:

Die Rückzahlung von Schmiergeldern führt beim Gewerbetreibenden regelmäßig zu Betriebseinnahmen und dies auch dann, wenn die vorherige Zahlung nicht abzugsfähige Betriebsausgaben darstellt.

Auch hat der BFH bereits in den vergangenen Jahren dazu entschieden: Eine Schmiergeldzahlung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH führt dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch der GmbH besteht und die GmbH diesen gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht geltend macht.[3]

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