Entscheidungsstichwort (Thema)

Versteuerung des Nutzungsentgelts für die Zurverfügungstellung von Ausgleichsflächen für den Naturschutz im Jahr des Zuflusses

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Nutzungsentgelt für die Zurverfügungstellung von Grundstücken als Ausgleichsflächen für den Naturschutz (in Form sog. "Ökopunkte") ist im Rahmen der Überschusseinkünfte grundsätzlich im Jahr des Zuflusses zu versteuern.

2. Eine Verteilung gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 EStG kommt unabhängig von weiteren Voraussetzungen nur dann in Betracht, wenn vertraglich eine bestimmte Laufzeit für das Nutzungsrecht vereinbart worden ist.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1 S. 3

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die ertragsteuerliche Behandlung einer im Streitjahr 2012 erhaltenen Zahlung für die Zurverfügungstellung eigener Flächen als ökologische Ausgleichsfläche.

Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in A. Die Grundstücke haben zusammen eine Größe von ca. 5 ha.

Am 8. November 2011 schloss der Kläger ("Grundstückseigentümer") mit der X GmbH ("Nutzungsberechtigte") einen "Nutzungsvertrag über Ausgleichsflächen". In diesem Vertrag heißt es auszugsweise wie folgt:

"§ 1.1

Vertragszweck.

Zweck des vorliegenden Vertrages ist die Zurverfügungstellung von Grundflächen zum Zwecke des Ausgleichs in die Natur.

...

§ 2.2

Gestattung.

Der Grundstückseigentümer gestattet der Nutzungsberechtigten, die unter § 2.1 aufgeführten Flächen als Ausgleichsflächen der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Nordfriesland anzuzeigen.

...

§ 2.4

Ausgleichsmaßnahmen.

Das durch diesen Vertrag vereinbarte Nutzungsrecht umfasst das Recht, das vertragsgegenständliche Grundstück für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen betreffend einen Eingriff in Natur und Landschaft zu nutzen und die von der Unteren Naturschutzbehörde festgesetzten Ökopunkte in ein Punktekonto einzubuchen.

...

§ 3.2

Vertragslaufzeit.

Die Laufzeit des Vertrages wird auf unbestimmte Zeit beschlossen.

§ 3.3

Vertragsende.

Der Vertrag endet mit Ablauf des Monats, in dem die Windenergieanlagen einschließlich Nebenanlagen ordnungsgemäß beseitigt worden sind.

...

§ 4.1

Ermittlung der Nutzungsentschädigung.

Die Nutzungsentschädigung wird pauschal mit 95.662,00 EUR vereinbart.

...

§ 5.1

Verhältnis zu landwirtschaftlichen Pächtern.

Wenn die Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet worden sind, darf das Pachtverhältnis nur mit der Einschränkung weiter bestehen, dass die landwirtschaftliche Nutzung nur so zulässig ist, dass die gesetzlichen Vorschriften für Ausgleichsflächen ein gehalten werden."

Das Finanzamt erfasste den Betrag in Höhe von 95.662,00 EUR in dem geänderten Einkommensteuer(ESt)-Bescheid 2012 vom 11. September 2014 als sonstige Einkünfte.

Hiergegen erhob der Kläger form- und fristgerecht Einspruch. Zur Begründung trug er vor, dass gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) der Steuerpflichtige Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung beruhen würden, insgesamt gleichmäßig auf den Zeitraum verteilen könne, für den die Vorauszahlung geleistet worden sei. Hier handele es sich um 25 Jahre. Im Vertrag mit dem Nutzungsberechtigten werde diesem ein Nutzungsrecht gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung eingeräumt. Der Grundstückseigentümer könne die Flächen weiterhin verpachten (und somit für sich nutzen), sei aber durch die eingetragene Dienstbarkeit in seiner Nutzung eingeschränkt. Somit liege eine Nutzungsüberlassung vor. Der Vertragspartner des Klägers habe als Nutzungsberechtigter die Möglichkeit, das verpachtete Grundstück für so genannte Ausgleichsmaßnahmen zu nutzen. Auch dürfe der Nutzungsberechtigte die von der zuständigen Behörde festgesetzten Ökopunkte in ein Punktekonto einbuchen. Das treffe aber auf den Kläger nicht zu, er verpachte lediglich ein Stück Land. Zwar laufe der Vertrag auf unbestimmte Zeit. § 3.3 regele jedoch, dass der Vertrag mit Ablauf des Monats ende, in dem die Windenergieanlage beseitigt worden sei. Erfahrungsgemäß werde das nicht länger als 25 Jahre dauern. Der Nutzungsberechtigte müsse die Flächen nicht zwingend selbst nutzen. Die Möglichkeit der weiteren landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen sei zwar vorhanden, jedoch nicht vergleichbar mit dem Umfang der vorherigen Nutzungsmöglichkeiten. Die Nutzung sei stark eingeschränkt, dieses liege aber in der Natur der Sache. Es handele sich schließlich um Ausgleichsflächen, es sei nur eine sehr extensive Nutzung möglich. Die Nutzungsüberlassung bestehe in der Einschränkung der Nutzung selbst. Der Kläger gestatte eine Nutzungsüberlassung in Form einer Einschränkung der Nutzung. Dies sei nur eine andere Art der Nutzung als z.B. die Verpachtung an einen Landwirt, der auf der Fläche Mais anbaue und die Fläche intensiv nutze. Die Flächen seien vorher teilweise selbst genutzt, teilweise und gelegentlich auch verpachtet worden. Eventuelle Einkünfte seien als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt worden. Die Flächen würden zum steuerlichen Privatvermögen gehören. Auch der Nutzungsberechtigte müsse die gezahlte Vergütung für die Nutzungsü...

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