Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Umqualifizierung der Einkünfte aus Vermögensverwaltung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft auf der Ebene des DBA-USA. Zinsen aus der Anlage von in den USA erzielten Vermietungseinkünften unterliegen nicht der deutschen Einkommensteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Keine Umqualifizierung der Einkünfte aus Vermögensverwaltung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft in gewerbliche Einkünfte gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG auf der Ebene des DBA - USA

Zinsen aus der Anlage von Überschüssen aus Vermietungseinkünften in den USA belegener Grundstücke unterliegen nach dem DBA-USA als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen gem. Art. 6 nicht der deutschen Einkommen steuer

 

Normenkette

DBA USA Art. 6-7, 11

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.07.2003; Aktenzeichen I R 5/03)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob in den USA erzielte Erträge nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) USA der deutschen Besteuerung zu unterwerfen sind.

Die Klägerin war Komplementärin der Firma ... GmbH & Co. KG (KG). Die Kommanditanteile der KG wurden zu 100 % von der .... GmbH & Co. KG (A) gehalten. Mit Gesellschafterbeschluss vom 1. April 1998 schied die Kommanditistin mit Wirkung zum 1. Januar 1998 aus der KG aus. Das Vermögen der KG wuchs der Komplementärin an. Diese wurde somit zur Gesamtrechtsnachfolgerin der KG.

Gegenstand des Unternehmens der KG war der Erwerb, die Verwaltung sowie die Veräußerung von Immobilien, insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika mit Ausnahme erlaubnispflichtiger Geschäfte. Der Geschäftsbetrieb der KG beschränkte sich auf das Halten folgender Auslandsbeteiligung: Die KG hatte sich 1995 mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 98 % des gezeichneten Kapitals an der ... Ltd. (B) mit Sitz in ..., USA, beteiligt. Als weitere Gesellschafter mit einer Einlage von jeweils 1% beteiligten sich ... Inc. (C) als Komplementärin (Generalpartner) sowie die ... (D) als Kommanditistin (die Anteile der letzteren Gesellschaft sind den Söhnen des Herrn X zuzurechnen).

Die B erzielte im Streitjahr 1995 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus den von ihr erworbenen und zu gewerblichen Zwecken vermieteten fünf Immobilien, belegen im Gewerbepark von ... (USA). Des Weiteren erzielte die Gesellschaft Zinserträge aus der Anlage von Einnahmeüberschüssen. An diesen Erträgen war die KG entsprechend ihrer Kommanditeinlage zu 98 % beteiligt. Die B wird in den USA steuerlich als Personengesellschaft behandelt und ihre Gesellschafter als beschränkt steuerpflichtig eingestuft. In der Gewinn- und Verlustrechnung der KG wurden mit Ausnahme der Abschlussprüfkosten und weiterer kleinerer Aufwandsposten keine diesbezüglichen Beträge ausgewiesen (Aktivierung der zum Erwerb getätigten Aufwendungen als Beteiligungszugang). Die Aufwendungen laut Gewinn- und Verlustrechnung wurden als inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe eines Verlustes von 6.411 DM erklärt.

Das Finanzamt erteilte am 7. Februar 1997 einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) stehenden Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die KG, in dem es die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß feststellte und in dieser Höhe der Kommanditistin zurechnete.

Im Rahmen einer 1997 bei der Unternehmensgruppe X durchgeführten Außenprüfung kam die Groß- und Konzernbetriebsprüfungsstelle beim Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die von der B erwirtschafteten Zinserträge als inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb der KG anzusehen seien (vgl. Betriebsprüfungs(Bp.)-Bericht vom 9. März 1999, Tz. 22-32). Insoweit heißt es im Bp.-Bericht auszugsweise wie folgt:

äSteuerliche Behandlung der Einkünfte im Wohnsitzstaat

28. Die Stpfl. geht davon aus, dass sämtliche Einkünfte der B im Wohnsitzstaat nach dem DBA-USA 1989 von der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer auszunehmen sind und lediglich für Zwecke des Progressionsvorbehalts relevant sind. Sie vertritt die Rechtsauffassung, dass das Rechtsinstitut der gewerblichen Prägung auch auf die Rechtsanwendungsebene der Doppelbesteuerungsabkommen durchschlägt, demzufolge für Zwecke der Zuweisung des Besteuerungsrechts zum Wohnsitz- oder Betriebsstättenstaat Art. 7 DBA-USA für gewerbliche Gewinne eines Unternehmens anzuwenden und somit entsprechend der Vermeidungsnorm des Art. 23 Abs. 2 Buchst. a) die Einkünfte von der Bemessungsgrundlage auszunehmen seien.

29. Nach Auffassung der Betriebsprüfung ist das Rechtsinstitut der gewerblichen Prägung nicht geeignet, bei der Frage der Zuweisung des Besteuerungsgutes herangezogen zu werden. Vielmehr sind die Einkünfte zunächst ihrer Art nach den jeweiligen Verteilungsnormen (Zinsartikel, unbewegliches Vermögen ...) zuzuordnen und sodann ist zu entscheiden, ob der Betriebsstättenvorbehalt, z.B. des Art. 11 Abs. 3 DBA-USA, zu beachten ist. Ein solcher Betriebsstättenvorbehalt ist vorliegend jedoch nicht gegeben, weil die Forderung(en), für die die Zinsen gezahlt worden ...

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