rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anteile eines Einzelunternehmers an der Verpächterin seiner Betriebsstätte als notwendiges Betriebsvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Anteile eines Einzelunternehmers an der Verpächter-Kapitalgesellschaft der Betriebsstätte des Einzelunternehmens dienen unmittelbar dem Gewerbebetrieb des Pächters, weil sie eine Einflussnahme auf die Willensbildung beim Verpächter ermöglichen und damit ein Instrument zur Erhaltung der wesentlichen Grundlagen des Pächterunternehmens darstellen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, §§ 5, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GewStG § 7 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.03.2006; Aktenzeichen X B 192/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Gewerbesteuer-GewSt-Messbescheid für das Jahr 1997.

Der Kläger war im Streitjahr 1997 mit einem Geschäftsanteil von 60 % (des Stammkapitals von 50.000 DM) an der X GmbH beteiligt, die 1986 gegründet und 1998 aufgelöst wurde. Die GmbH betrieb und verpachtete mehrere Imbisse und veräußerte Fleisch- und Wurstwaren. Der Kläger war von April 1988 bis Ende Mai 1995 als Arbeitnehmer der GmbH beschäftigt. Im Mai 1995 schloss er mit der GmbH einen als "Mietvertrag für gewerbliche Räume" bezeichneten Vertrag über deren Betriebsstätte in W, die er ab Juni 1995 als Imbiss "Y" als Einzelunternehmer weiterführte. Das Betriebsgrundstück befand sich im Eigentum der GmbH. Zum 31. Dezember 1997 übertrug der Kläger seine GmbH-Anteile unentgeltlich auf seine Mutter. Er hielt seine Anteile bis zur Übertragung auf seine Mutter im Privatvermögen.

In seiner GewSt-Erklärung 1997 vom 08. Mai 1998 gab der Kläger einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 66.106 DM an. Mit Bescheid vom 25. August 1998 setzte der Beklagte den GewSt-Messbetrag auf 181 DM fest. Dabei wurde der Gewinn aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß angesetzt. Im Rahmen einer Außenprüfung vom 05. Juni 2001 bis zum 20. November 2001 vertrat der Prüfer die Auffassung, dass durch die Anpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlage des Imbisses des Klägers eine enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen seinem Einzelunternehmen und der GmbH bestehe, so dass die GmbH-Anteile zum notwendigen Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des Klägers gehörten. Der Einlagewert betrage gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 30.000 DM. Vor der Schenkung an die Mutter des Klägers seien die GmbH-Anteile aus dem Betriebsvermögen entnommen worden. Als Entnahmewert sei mindestens der Liquidationserlös anzusetzen. Der Prüfer ermittelte einen Entnahmegewinn von 37.630 DM. Ferner sei dem Kläger im Streitjahr eine verdeckte Gewinnausschüttung aus der GmbH-Beteiligung in Höhe von 9.702 DM zuzurechnen, die als Betriebseinnahme zu erfassen sei.

Mit Änderungsbescheid vom 24. Januar 2002 folgte der Beklagte der Auffassung des Prüfers und setzte den GewSt-Messbetrag für das Jahr 1997 auf 450,96 € (= 882 DM) fest. Dabei legte das Finanzamt entsprechend der Ermittlung der Außenprüfung einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 111.196 DM zu Grunde.

Der Kläger legte dagegen am 18. Februar 2002 Einspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass eine gewinnerhöhende Entnahme der GmbH-Anteile aus dem Betriebsvermögen nur dann möglich sei, wenn diese vormals in das Betriebsvermögen eingelegt worden seien oder trotz Nichteinlage zwingend Betriebsvermögen darstellten. Eine Einlage sei nicht getätigt worden. Es liege auch kein notwendiges Betriebsvermögen vor, weil die GmbH-Anteile seinem Einzelunternehmen nicht unmittelbar gedient bzw. dessen Ziele nicht unmittelbar gefördert hätten. Die Pacht sei zu marktüblichen Bedingungen erfolgt. Der Einkauf- und Absatzmarkt zwischen dem Unternehmen des Klägers und dem der GmbH sei nicht nur räumlich, sondern auch organisatorisch voneinander getrennt gewesen. Es habe sich um völlig unabhängige Betriebe gehandelt, die nur in derselben Branche tätig gewesen seien. Eine gemeinsame Absatzförderung habe nicht bestanden. Die Betriebe seien mit unterschiedlichem Namen aufgetreten. Der Geschäftsführer der GmbH habe dieses Unternehmen ohne Einflussname der Gesellschafter geleitet.

Mit Einspruchsentscheidung vom 27. März 2002 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hat am 18. April 2002 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die X GmbH ein Stammkapital von 50.000 DM gehabt habe, wovon Frau A ursprünglich durch Sacheinlage einen Anteil von 40.000 DM gehalten habe und der Kläger durch Bareinlage einen Anteil von 10.000 DM. Im September 1988 hätten sich die Geschäftsanteile des Klägers durch die Erbschaft der Hälfte der Geschäftsanteile von Frau A auf 30.000 DM erhöht. Der Kläger sei nicht Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen und habe zu keiner Zeit Einfluss auf die Geschäftsführung genommen. Die GmbH habe zwischenzeitlich sieben Imbisse betrieben, im Streitjahr 1997 indes nur noch einen Imbiss mit Fleisch- und Wurstwarenverkauf in B. Die anderen Imbisse seien vorher verpachtet oder unterverpachtet bzw. verkauft...

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