Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernachtungskosten eines im Lkw übernachtenden Kraftfahrers

 

Leitsatz (amtlich)

Übernachtet ein Kraftfahrer in der Schlafkabine seines Lkw, sind die Pauschalen für Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen nicht anzuwenden. Liegen keine Nachweise vor, sind die Werbungskosten zu schätzen. Im Streitfall werden die Aufwendungen auf 5 € pro Tag geschätzt.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 19 EStG; FGO § 96 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit Übernachtungsaufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Der Kläger war im Streitjahr als Kraftfahrer im internationalen Fernverkehr tätig. Er übte seine Tätigkeit in Deutschland, Dänemark, Schweden, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Frankreich und Spanien aus. Der Kläger hatte die Möglichkeit, in der Schlafkabine des von ihm gefahrenen Lkw zu übernachten.

In seiner Einkommensteuererklärung für 2007 machte der Kläger bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unter anderem Übernachtungspauschalen in Höhe von 5,00 € für 220 Tage = 1.100,00 € sowie ab Mai 2007 wöchentliche Fahrten zum Lkw-Wechselplatz nach .../Dänemark als Reisekosten (8 Monate x 4 Fahrten x 132 km x 2 x 0,30 € = 2.534,40 €) geltend.

Mit Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 9. November 2009 wurde die Einkommensteuer auf 2.901,00 € festgesetzt. Die geltend gemachten Übernachtungskosten wurden nicht berücksichtigt; die Fahrten zum Lkw-Wechselplatz wurden als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt.

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 25. Mai 2010 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Auf die Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.

Am 10. Juni 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zunächst beantragt, die Übernachtungskosten und Fahrten zur Arbeitsstätte als Reisekosten anzuerkennen.

Bezüglich des Punktes Reisekosten (Fahrten zu Wechselplätzen) nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 2. August 2010 die Klage zurück.

Hinsichtlich des noch streitigen Ansatzes der Übernachtungspauschalen trägt der Kläger zur Begründung wie folgt vor: Er übernachte, als Berufskraftfahrer in seinem Lkw und habe hierzu 1.100,00 € angesetzt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz habe mit Urteil vom 24. März 2005 - 6 K 1664/04 als obiter dictum den Ansatz von 5,00 € pro Übernachtung als angemessen eingeschätzt. In dieser Höhe tätigten Berufsfahrer Aufwendungen für Toilettenbesuche, Duschen, Stromverbrauch etc. Bereits das Finanzgericht München habe mit Urteil vom 10. April 1997 - 11 K 1826/94 - eine pauschale Anerkennung von Übernachtungskosten als angemessen berücksichtigt. Es handele sich folglich nicht um eine Übernachtungskostenpauschale für Auslandsdienstreisen nach den üblichen Reisekostentabellen. Lkw-Fahrern entstünden bei ihren Aufenthalten auf Raststätten entlang der Autobahn Kosten, die in anderen Berufen gewöhnlich von den Verpflegungsmehraufwendungen für Übernachtungskosten abgegolten würden. Bspw. beinhalteten die Annehmlichkeiten bei einer Hotelübernachtung die Wasch- und Toilettengelegenheiten. Eine Umfrage bei 30 Raststätten - überwiegend in Norddeutschland - durchgeführt von einer Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten des Klägers habe ergeben, dass grundsätzlich für die Duschmöglichkeit 2,00 € gezahlt werden müssten. Der Gang zur Toilette koste 0,50 €. Gehe man davon aus, dass sich Fahrer morgens und abends waschen, entstünden hier bereits 4,00 €. Für mehrere Toilettengänge seien daher weitere 2,00 - 3,00 € hinzuzurechnen. Wo bei anderen Berufen die frische Bettwäsche durch die Übernachtungspauschale abgegolten werde, stünden stattdessen bei den Fahrern die Reinigungskosten zu Buche. Denn der Schlafsack oder die Bettwäsche würden am Wochenende stets gereinigt. Nach alldem erscheine die Ausgabe von 5,00 € pro Tag als lebensnah und realistisch. Die Umfrage stamme zwar aus dem Jahr 2011, jedoch hätten sich die Kosten nicht wesentlich verändert. Vielmehr koste der Toilettengang nun sogar 0,70 € und lediglich 0,50 € könnten wieder als Wertbon eingelöst werden. An weiteren Rastplätzen werde außerdem noch eine Parkgebühr über 5,00 € erhoben, die oft als Gutschein eingelöst werden könne. Fraglich sei, ob die Gutscheine auch regelmäßig eingelöst werden könnten. Auch hierdurch entstünden den Fahrern Zusatzkosten, die nicht in jedem Fall wieder per Gutschein eingelöst würden. Eine Berücksichtigung von 5,00 € pro Übernachtung im Lkw würde daher gerade die notwendigen Kosten der Fahrer steuerlich anerkennen, ohne dass es hier zu einer Bereicherung der Fahrer komme. Darüber hinaus werde die Pauschale über 5,00 € bereits von den allermeisten Finanzämtern vorbehaltlos anerkannt. Dies seien bspw. alle Finanzämter in Rheinland-Pfalz, darüber hinaus noch in den Finanzämtern Saarlouis, Ludwigshafen, Leipzig, Bonn, St. Wendel, Siegen, Stuttgart und Weimar.

Es komme nicht darauf an, dass hier der Vollbeweis geführt werde, den...

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