Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung disquotal getragener Aufwendungen einer GbR/Grundstücksgemeinschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine gemeinschaftliche Einkünfteerzielung im Sinne des § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO ist dann gegeben, wenn die Vermietung durch eine BGB-Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff. BGB oder durch eine Miteigentümergemeinschaft, also eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB erfolgt. Die Einkünfte sind grundsätzlich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile auf die einzelnen Gemeinschafter zu verteilen.

Eine anderweitige Einkünftebeteilung kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn diese auch zwischen den Miteigentümern in Abweichung von der anteilsbezogenen Regelung in den §§ 743 Abs. 1, 748 BGB bzw. im Falle der Personengesellschaft von der Pro-Kopf-Regelung in § 722 Abs. 1 BGB schuldrechtlich vereinbart wird und die Vereinbarung einkommensteuerrechtlich anzuerkennen ist.

 

Normenkette

EStG §§ 9, 21 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a; BGB §§ 426, 722, 743

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.12.2009; Aktenzeichen IX R 55/08)

BFH (Urteil vom 15.12.2009; Aktenzeichen IX R 55/08)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Verteilung gesondert und einheitlich festgestellter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend die Jahre 1994 bis 1996.

Die Klägerin und ihr mit Beschluss vom 19. Januar 2005 beigeladener früherer Ehegatte waren bis 1996 verheiratet. Ab 1995 lebten sie dauerhaft getrennt. Zuvor erwarben sie jeweils zur ideellen Hälfte eine Eigentumswohnung in X (1989) sowie ein Reihenhausgrundstück in Y (1994). Beide Objekte wurden zu Vermietungszwecken genutzt. Durch Scheidungsfolgenvereinbarung vom 25. November 1996, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, vereinbarten sie den Übergang der Eigentumsanteile der Klägerin auf den Beigeladenen. Mit Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1994 bis 1996 vom 11. August 1999 stellte der Beklagte - das Finanzamt (FA) - Einkünfte der Miteigentümer aus Vermietung und Verpachtung in folgender Höhe fest: 1994 ./. 170.262 DM, 1995 /. 41.224 DM, 1996 ./. 18.516 DM und verteilte sie auf die Feststellungsbeteiligten wie folgt:

Klägerin

Beigeladener

1994

./. 61.698 DM

./. 108.654 DM

1995

./. 7.770 DM

./. 33.454 DM

1996

5.178 DM

./. 23.694 DM

Hiergegen erhob der Beigeladene am 10. September 1999 Einspruch, mit welchem er eine vollständige Zurechnung der Verluste auf seine Person begehrte. Mit Schreiben vom 17. August 2001 zog das FA die Klägerin gemäß § 360 Abs. 1 und 3 der Abgabenordnung (AO) zum Einspruchsverfahren hinzu. In seiner Einspruchsentscheidung vom 17. März 2004 änderte es die angefochtenen Feststellungsbescheide. Es stellte die Summe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1994 auf ./. 170.262 DM, 1995 auf ./. 41.223 DM und 1996 auf ./. 15.490 DM fest und verteilte sie auf die Beteiligten wie folgt:

Klägerin

Beigeladener

1994

./. 2.566 DM

./. 167.696 DM

1995

./. 2.344 DM

./. 38.879 DM

1996

./. 2.185 DM

./. 13.305 DM

Einnahmen, Werbungskosten und Sonderabschreibungen des 1994 erworbenen Objekts in Y seien vollständig dem Beigeladenen zuzurechnen, weil dieser die Mieten allein vereinnahmt habe und auch allein mit den Kosten belastet gewesen sei. Dies ergebe sich daraus, dass er die alleinige Finanzierung des Objekts glaubhaft gemacht habe. Auf den näheren Inhalt der Einspruchsentscheidung wird verwiesen.

Mit ihrer am 7. April 2004 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Zuordnung der in der Einspruchsentscheidung festgestellten Gesamteinkünfte auf die Miteigentümer zu jeweils 50%. Die früheren Eheleute seien zu gleichen Teilen Gesellschafter einer Grundstücksgesellschaft gewesen. Sie hätten die zur Finanzierung der Anschaffungskosten erforderlichen Fremdmittel gemeinsam besorgt und die sich aus der Darlehensaufnahme ergebenden Lasten bis zur Auflösung der Gesellschaft zu gleichen Teilen getragen. Die Klägerin habe durch laufende Überweisungen an den Beigeladenen sichergestellt, dass beide Investoren gleichhohe Beträge aufgebracht hätten. Auf diese Weise habe sie alle Anschaffungskosten bis zur Auflösung der Grundstücksgesellschaft hälftig mitfinanziert. Die gegenläufigen Angaben des Beigeladenen im Verwaltungs- und Einspruchsverfahren seien nicht mit ihr abgestimmt gewesen und inhaltlich unzutreffend.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Das FA und der Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

Das FA verweist auf die Gründe der Einspruchsentscheidung, welche durch das Klagevorbringen nicht entkräftet seien. Die von der Klägerin behauptete hälftige Kostenbeteiligung auch hinsichtlich des Objekts in Y sei nicht nachgewiesen.

Der Beigeladene macht im Wesentlichen geltend:

Er habe die Mieteinkünfte in 1994 - 1996 allein erzielt. Eine Grundstücksgesellschaft sei zu keiner Zeit vereinbart worden, es habe sich lediglich um eine Bruchteilsgemeinschaft gehandelt, so dass auch das angeführte BFH-Urteil vom 23. November 2004 IX R 50/01 nicht einschlägig sei. Die Behauptungen der Klägerin zur K...

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