Revision eingelegt (BFH IV R 45/16)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft die eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt und Mitunternehmerin einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft ist

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt, Mitunternehmerin einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft (Beteiligungsgesellschaft), so ist die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu gewähren.

Das gilt auch dann, wenn die Beteiligungsgesellschaft ihrerseits die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllt.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.06.2019; Aktenzeichen IV R 45/16)

BFH (Urteil vom 27.06.2019; Aktenzeichen IV R 45/16)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die Streitjahre 2000 bis 2003 die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Streitjahre (GewStG) in Anspruch nehmen darf.

Die Klägerin ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die in den Streitjahren 2000 bis 2003 eigenen Grundbesitz verwaltete und nutzte. Außerdem war sie Gesellschafterin einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (Beteiligungsgesellschaft), welche nach Angaben der Klägerin ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltete und nutzte. Der Beteiligungsgesellschaft wurde die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewährt.

Im Einzelnen stellten sich die Verhältnisse wie folgt dar: Die Klägerin, eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, wurde im Jahre 1998 errichtet: die Eheleute A und B waren zunächst zusammen mit ihrem Sohn S in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Eigentümer des Grundstücks in C gewesen. Im Dezember 1998 wurde die GbR unter Beitritt der G GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in die Klägerin umgewandelt, A, B und S wurden Kommanditisten. Die Kommanditeinlagen bestanden zum einen in sämtlichen Anteilen an diversen - weiteren - (Grundstücks-)GbR, an denen ausschließlich die Kommanditisten beteiligt waren. Zum anderen wurden Anteile an (Grundstücks-)GbR eingelegt, an denen die Kommanditisten jeweils nur insgesamt zur Hälfte beteiligt waren, nämlich Anteile an der GbR X, der GbR Q und an der GbR N.

Mit Wirkung zum 01. Januar 1999 trat die D Grundstücksverwaltung GmbH & Co. KG (D KG) der Klägerin als weitere persönlich haftende Gesellschafterin und nunmehrige alleinige Geschäftsführerin bei. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin der D KG war die E GmbH.

Parallel zur Errichtung der Klägerin erfolgte die Errichtung einer Grundstücksgesellschaft F GmbH & Co. KG (F KG). Hier trat eine Beteiligungsgesellschaft mbH (X GmbH) einer aus bestehenden (Grundstücks-)GbR bei, wobei letztere in eine KG mit der X GmbH als einziger persönlich haftender Gesellschafterin und alleiniger Geschäftsführerin umgewandelt wurde. Y und EP wurden Kommanditisten und legten als Kommanditeinlagen sämtliche Anteile an diversen (Grundstücks-)GbR ein, an denen ausschließlich sie beteiligt waren. Y war darüber hinaus zu 50 % an den GbR X, Q, N beteiligt. Diese Anteile brachte er ebenfalls als weitere Kommanditeinlage in die F KG ein. Zum 01. Januar 1999 trat die D KG als weitere persönlich haftende Gesellschafterin auch der F KG bei und übernahm die alleinige Geschäftsführung.

Außerdem trat die D KG mit Wirkung zum 01. Januar 1999 auch den GbR X, Q und N bei. Dabei leistete sie keine Einlage, sondern erbrachte ihren Gesellschafterbeitrag durch die Übernahme der alleinigen Geschäftsführung. Die GbR wurden unter der Bezeichnung "Grundstücksgesellschaften X-N" (GbR QN) zusammengefasst.

In ihren Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 2000 bis 2003 beanspruchte die Klägerin bei der Ermittlung des Gewerbeertrages jeweils die erweiterte Kürzung für die Verwaltung eigenen Grundbesitzes nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

Das Finanzamt folgte den Erklärungen und setzte den Gewerbesteuermessbetrag für die Streitjahre jeweils auf 0,00 EUR fest. Die Bescheide vom 27. Juni 2002 (2000), 15. August 2003 (2001), 24. Februar 2004 (2002) und 18. April 2006 (2003) ergingen gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Rahmen einer später durchgeführten Außenprüfung stellte sich das beklagte Finanzamt auf den Standpunkt, dass der Klägerin die erweiterte Kürzung nicht gewährt werden könne. Das Halten der Beteiligung an der gewerblich geprägten GbR QN verstoße nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, weil insoweit kein eigener Grundbesitz der Klägerin verwaltet werde (Hinweis auf das Urteil des BFH vom 17. Oktober 2002, I R 24/01, BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355).

Das Finanzamt erließ am 5. Januar 2007 geänderte Bescheide 2000, 2001 und 2002 sowie am 11. Oktober 200...

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