Revision eingelegt (BFH III R 24/18)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer: Anteilige unterjährige Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist fraglich, ob die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu Bauzeitzinsen (Urteile vom 10. März 1983; I R 59/92 und vom 30. April 2003, I R 19/02) auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens übertragbar ist.

Soweit Mit- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens führen, sind sie jedenfalls in den Fällen, in denen die Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens vor dem Bilanzstichtag ("unterjährig") aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, gemäß § 8 Nr. 1d Gewerbesteuergesetz (GewStG) dem Gewinn (anteilig) hinzuzurechnen, da eine "Speicherung" des Aufwandes durch Aktivierung nicht stattfindet.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1d

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.07.2020; Aktenzeichen III R 24/18)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Miet- und Pachtzinsen anteilig gemäß § 8 Nr. 1d Gewerbesteuergesetz (GewStG) dem Gewinn hinzuzurechnen sind, soweit sie zu Herstellungskosten von Vermögensgegenständen/Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens geführt haben, welche vor dem Bilanzstichtag ("unterjährig") aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind.

Die Klägerin - eine GmbH - ist eine Baugesellschaft. Im Streitjahr 2008 mietete die Klägerin in großem Umfang regelmäßig Zubehör zu Baustelleneinrichtungen (Betonpumpe, Betongeräte, Systemschalungen, Bauzäune, Magazine, Unterkünfte, Toiletten, Kräne, Hebewerkzeug und Gerüste) an. Die hierfür im Streitjahr 2008 entrichteten Entgelte betrugen 925.145,53 € netto.

Auf der Grundlage einer im Jahr 2012 durchgeführten Betriebsprüfung gelangte das beklagte Finanzamt zu der Auffassung, dass die in den Mieten/Pachten enthaltenen Finanzierungsentgelte gemäß § 8 Nr. 1d Gewerbesteuergesetz (GewStG) dem Gewinn hinzuzurechnen seien.

Mit gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geändertem Bescheid vom 14. Mai 2012 setzte das beklagte Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag 2008 in Höhe von 8.242 € fest. Mit ihrem dagegen erhobenen Einspruch machte die Klägerin geltend, dass es sich bei den in den Mieten/Pachten enthaltenen Finanzierungsentgelten um Baustelleneinzel-kosten und damit um Herstellungskosten des Umlaufvermögens handele. Ähnlich wie Bauzeitzinsen verlören die Finanzierungsentgelte, soweit es sich um Herstellungskosten des Umlaufvermögens handele, ihren ursprünglichen Charakter. Eine Hinzurechnung scheide daher insoweit aus.

Mit Datum vom 28. März 2014 änderte das beklagte Finanzamt den angefochtenen Bescheid und setzte den Gewerbesteuermessbetrag wiederum in Höhe von 8.242 € fest. Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 teilte das beklagte Finanzamt der Klägerin mit, dass eine Hinzurechnung der Miet- und Pachtzinsen für den Fall entfallen könnte, dass diese als Herstellungskosten der teilfertigen Arbeiten aktiviert worden seien. Denn soweit eine Aktivierung erfolgt sei, läge keine Gewinnminderung vor. Es sei jedoch nicht erkennbar, in welchem Umfang die angefallenen Miet- und Pachtzinsen als Baustelleneinzelkosten in den teilfertigen Arbeiten aktiviert worden seien. Die Klägerin wurde aufgefordert, zu diesem Punkt ergänzend vorzutragen. Eine Reaktion der Klägerin hierauf erfolgte nicht.

Mit Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2015 wies das beklagte Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Die in den Mieten/Pachten enthaltenen Finanzierungsentgelte seien dem Gewinn gemäß § 8 Nr. 1d GewStG hinzurechnen. Auf die Art der Nutzung der gemieteten/gepachteten Gegenstände im Betrieb komme es nicht an.

Mit ihrer am 19. November 2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Auf der Grundlage der von der Klägerin während des Klageverfahrens vorgelegten Unterlagen haben sich die Beteiligten dahingehend verständigt, dass die Mieten/Pachten wie folgt aufzuteilen sind:

Mieten/Pachten für unbewegliche Wirtschaftsgüter im Eigentum eines anderen gesamt

925.145,55 €

davon Baustelleneinzelkosten

863.838,43 €

davon Baustellengemeinkosten

61.307,12 €

von den Baustelleneinzelkosten in Höhe von insgesamt

863.838,43 €

sind in der Bilanz 2008 als unfertige Arbeiten aktiviert worden

317.618,32 €

auf unterjährig abgeschlossene Bauvorhaben entfallen

546.220,11 €

Soweit die Mieten/Pachten in der Bilanz 2008 als unfertige Arbeiten aktiviert worden sind, hat das Finanzamt dem Klagebegehren durch Erlass eines geänderten Bescheides entsprochen; mit Bescheid vom 18. Oktober 2017 hat es den Gewerbesteuermessbetrag um 556 € reduziert und auf nunmehr 7.686 € festgesetzt.

Die Klägerin macht geltend, dass die Finanzierungsanteile in den Mieten/Pachten, soweit sie als Baustelleneinzelkosten zu Herstellungskosten des Umlaufvermögens führten, nicht der Hinzurechnung unterlägen. Auch, soweit die Aufwendungen auf unterjährig abgeschlossene Bauvorhaben entfielen, handele es sich u...

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