Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug: Immobilienvermietung durch Gemeinde einschließlich Lieferung von gemeindeeigen produzierter Wärme als einheitliche (Vermietungs-)Leistung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Vermietung von Immobilien durch eine Gemeinde einschließlich der Lieferung von - in einer gemeindeeigenen Hackschnitzelheizung produzierten - Wärme handelt es sich um eine einheitliche (Vermietungs-)Leistung, sodass die Eingangsleistungen für die Errichtung der Heizung insoweit für steuerfreie Ausgangsumsätze verwendet wurden und der Vorsteuerabzug damit gem. § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG ausscheidet.

 

Normenkette

UStG § 15

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Lieferung von - in einer der Klägerin gehörenden Hackschnitzelheizung produzierter - Wärme und die Vermietung von - der Klägerin ge-hörenden - Liegenschaften als einheitliche Leistung anzusehen ist, ob diese Leistung infolgedessen gemäß § 4 Nr. 12 UStG insgesamt umsatzsteuerfrei ist und ob aus diesem Grund der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen zur Errichtung der Hackschnit-zelheizung verwehrt ist.

Die Klägerin ist die Gemeinde A. In den Jahren 2012 und 2013 errichtete sie eine Hack-schnitzelheizungsanlage mit dazugehörigem Wärmenetz, um sowohl in der Gemeinde ansässige Gewerbebetriebe und Privathaushalte als auch gemeindeeigene Liegenschaften zu versorgen, wobei die gemeindeeigenen Liegenschaften teilweise (hoheitlich) selbst genutzt und teilweise vermietet werden.

Die Wärmelieferungen an gemeindefremde Liegenschaften werden unstreitig dem um-satzsteuerpflichtigen und damit den Vorsteuerabzug ermöglichenden Bereich zugeordnet. Die Wärmelieferungen an die gemeindeeigenen Liegenschaften, welche dem (hoheitlichen) selbst genutzten Bereich der Gemeinde dienen, werden unstreitig dem nichtsteuerbaren - und damit den Vorsteuerabzug ausschließenden - Bereich zugeordnet.

Streitig ist zwischen den Beteiligten der Bereich der Liegenschaften, welche von der Ge-meinde fremdvermietet und zugleich mit Wärme aus der Hackschnitzelanlage beliefert werden. Die Aufteilung der gelieferten Wärmemengen (in Kilowattstunden) nach Inbe-triebnahme der Anlage im Jahr 2013 erfolgte in folgendem Verhältnis:

Fremdverkauf:

66,44 %,

Belieferung eigener Liegenschaften:

33,56 %,

- davon (hoheitlicher) eigengenutzter Bereich:

13,39 %

- davon Vermietung von Liegenschaften einschließlich Wärmeverkauf (streitig):

20,17 %

Die Mietverträge, welche dem streitigen Bereich zugrunde liegen, legen hinsichtlich der zwischen Vermieter und Mieter abzurechnenden Kosten für die Zentralheizung ein-schließlich einer mit ihr etwa verbundenen Warmwasserversorgung fest, dass diese auf den Mieter teilweise nach dem durch Wärmemesser/Heizkostenverteiler ausgewiesenen Verbrauch und zum Teil zu einem festgeschriebenen Prozentsatz umgelegt werden. In einem exemplarisch eingereichten Vertrag einschließlich Heizkostenabrechnung beläuft sich die Miete gemäß § 2 des Vertrages auf 439,32 €. Zudem werden Vorauszahlungen für die Betriebskosten in Höhe von 35,00 € für Zentralheizung und Wasserversorgung sowie in Höhe von 60,00 € für sonstige Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung erhoben. Gemäß § 2 Abs. 4 des Vertrags werden die abzurechnenden Kosten für die Zentralheizung einschließlich der Warmwasserversorgung zu 70 % nach dem durch Wärmemesser/Heizkostenverteiler ausgewiesenen Verbrauch und zu 30 % nach dem Verhältnis der Wohnflächen abgerechnet (in einem anderen Vertrag waren es 40 % nach dem Verhältnis der Wohnflächen und 60 % nach Wärmemesser/Heizkostenverteiler). Gemäß § 18 des Vertrages erfolgt die Abrechnung der Heizkosten und Warmwasserversorgungskosten nach den Bestimmungen des mit der Abrechnung beauftragten Unternehmens.

In der eingereichten Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2012 machte die Klägerin den Vorsteuerabzug aus im Zusammenhang mit der Errichtung der Hackschnitzelanlage aufgewendeten Herstellungskosten geltend. Die Vorsteuerbeträge bezifferte sie auf insgesamt 4.308,00 €. Den Anteil der hoheitlichen Nutzung der Anlage ermittelte sie anhand der Verhältnisrechnung auf der Grundlage des nach Kilowattstunden berechneten Umfangs der Wärmelieferung für die unterschiedlich beheizten Immobilien mit 13,39 % (eigengenutzter (hoheitlicher) Bereich). Die nichtabziehbaren Vorsteuerbeträge gab sie mit 576,84 € (13,39 %) an und bezifferte die abziehbaren Vorsteuerbeträge dementsprechend auf 3.731,16 €.

Das Finanzamt folgte dem Aufteilungsmaßstab nicht, sondern ging davon aus, dass die Vorsteuerbeträge nicht nur im Umfang der auf die hoheitliche Nutzung entfallenden Be-träge nichtabziehbar seien, sondern auch, soweit die Nutzung der Anlage auf die vermie-teten Liegenschaften entfiel. Dabei legte es folgende Berechnung zugrunde:

Mehrgenerationenhaus:

5,11 %

Kindertagesstätte:

3,67 %

Raiffeisenstraße

a) Kindergarten und Gemeinschaftsraum:

6,90 %

b) Wohnung I und II:

6,90 %

Feuerwehrgebäude:

2,82 %

Wohnhaus Raiffeisenstraße 28:

8,16 %

gesamt:

33,56 %

Diesen prozentualen ...

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