Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung Gewerbebetrieb/Liebhaberei: Betriebsergebnisse eines unentgeltlichen Rechtsnachfolgers beeinflussen nicht die für den Rechtsvorgänger zu treffende Totalgewinnprognose. Liebhaberei: sind bei der Totalgewinnprognose Betriebsergebnisse eines unentgeltlichen Rechtsnachfolgers mit einzubeziehen?

 

Leitsatz (redaktionell)

In der zur Abgrenzung einer steuerlich relevanten Einkunfserzielung von der steuerlich irrelevanten Liebhaberei zu treffenden Totalgewinnprognose bleiben die Verhältnisse eines unentgeltlich erwerbenden Gesamt- oder Einzel-Rechtsnachfolgers unberücksichtigt, da die Gründe, aus denen heraus eine Tätigkeit ausgeübt wird, höchstpersönlich sind und die Motive des Rechtsvorgängers und Rechtsnachfolgers insoweit differieren können.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 2 S. 1; EStDV § 11d; BGB § 1922

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.07.2002; Aktenzeichen X R 48/99)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Verlust aus dem Betrieb eines Fitness-Centrums bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb steuermindernd zu berücksichtigen ist.

Der Kläger (Kl.) erzielt als Gesellschafter-Geschäftsführer einer (Betriebs-)GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit; im Streitjahr 1988 beliefen sich diese auf rd. 2 × DM. Weiterhin erhielt er als Einzelunternehmer aus der Vermietung und Verpachtung (VuV) von Anlagevermögen an der Betriebs-GmbH Einkünfte aus Gewerbebetrieb; im Streitjahr beliefen sich diese auf rd. 1 × DM. Weiterhin betrieb der Kl. in den Jahren 1982 – 1992 als Einzel-unternehmer ein Fitness-Centrum, aus dem in dem vorgenannten Zeitraum durchgängig nur Verluste erzielt wurden.

Der Kl. war in erster Ehe mit A verheiratet. Zumindest seit 1987 lebte der Kl. von seiner (damaligen) Ehefrau dauernd getrennt. Am 14. Juli 1987 schlossen beide einen notariellen Vertrag, in dem sie sich über die gemeinsamen Vermögenswerte auseinandersetzten. Die (damalige) Ehefrau übertrug dem Kl. ihre Anteile an der Betriebs-GmbH und an einem gemeinsamen Grundstück. Sie erhielt den Anteil des Kl. an einem weiteren gemeinsamen Grundstück sowie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1,5 × DM für den Wertzuwachs der Einzelfirma während der Ehezeit. Außerdem wurden die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen auf Gegenseitigkeit zugunsten der Ehefrau ausgeglichen sowie ein Ausgleich bzw. eine Teilung der Spar- und sonstigen Bankguthaben vorgenommen.

Hinsichtlich des Fitness-Centrums wurde unter Punkt D des notariellen Vertrages folgende Vereinbarung getroffen:

㤠1

… (Das) Geschäft Fitness Centrum B soll in ca. 5-7 Jahren, wenn nämlich die betrieblich bedingten Investitionskredite zurückgezahlt sind, auf die Erschienene zu 2) – Anmerkung: A – übertragen werden, die es dann als selbständiges Gewerbe betreiben wird. Der Erschienene zu 1) – Anmerkung: der Kl. – verpflichtet sich, den Geschäftsbetrieb schuldenfrei zu übergeben.

§ 2

Bis zur selbständigen Übernahme des Geschäftes durch die Erschienene zu 2) verpflichtet sich der Erschienene zu 1), sie ab 1. Juli 1987 als Studioleiterin mit der kaufmännischen Leitung des „Fitness Centrum B” zu betrauen. Sie erhält ein monatliches Gehalt von gegenwärtig 3.000,– DM. Die Einzelheiten richten sich nach dem Rahmentarifvertrag für das Metallgewerbe. …”

In den Vorjahren war die geschiedene Ehefrau als Arbeitnehmerin auf Pauschallohnbasis tätig.

Das Fitness-Centrum wurde in gemieteten Räumen betrieben. Der Mietvertrag war im Jahre 1982 abgeschlossen worden und hatte eine Laufzeit von 10 Jahren (mit einer Option für 5 Jahre).

Ausweislich der vom Kl. eingereichten Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen erwirtschaftete das Fitness-Centrum Einnahmen bzw. Einkünfte in folgender Höhe (abgerundet):

Einnahmen

Einkünfte

1982

./. 0,3 × DM

1983

1,3 × DM

./. 0,8 × DM

1984

2,7 × DM

./. 3,0 × DM

1985

3,0 × DM

./. 1,4 × DM

1986

3,2 × DM

./. 0,7 × DM

1987

2,8 × DM

./. 0,8 × DM

Verluste 1982 – 1987 insgesamt

7,0 × DM

Auch in den folgenden Jahren bis zur Betriebsübergabe, die vereinbarungsgemäß am 1. Januar 1993 erfolgte, wurden Einnahmen bzw. Einkünfte in folgender Höhe erzielt (abgerundet):

Einnahmen

Einkünfte

1988

2,5 × DM

./. 0,8 × DM

1989

2,2 × DM

./. 1,1 × DM

1990

2,4 × DM

./. 0,9 × DM

1991

2,9 × DM

./. 0,6 × DM

1992

3,2 × DM

./. 0,2 × DM

Verluste 1988 – 1992 insgesamt

3,6 × DM

Die Verbindlichkeiten bei Kreditinstituten und die hierauf gezahlten Zinsen beliefen sich auf

Verbindlichkeiten

(jew. z. 31. Dezember)

Zinsen

1983

1 × DM

DM

1984

6 × DM

0,4 × DM

1985

5 × DM

0,4 × DM

1986

4 × DM

0,4 × DM

1987

3 × DM

0,2 × DM

1988

2 × DM

0,2 × DM

1989

2 × DM

0,2 × DM

1990

2 × DM

0,2 × DM

1991

1 × DM

0,1 × DM

1992

0,3 × DM

0,05.x DM

In der Eröffnungsbilanz der geschiedenen Ehefrau zum 1. Januar 1993 wurden die Aktiva – bis auf Waren, sonstige Vermögensgegenstände und Rechnungsabgrenzungsposten im Gesamtbetrag von 0,07 × DM – mit den Buchwerten fortgeführt. Bei den Passiva wurde bei den Bankverbindlichkeiten ein Betrag von 0,006 × DM eingestellt, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen wurden mit 0,0...

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