Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinnützigkeit eines Golf-Clubs

 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO 1977 §§ 52, 60

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.08.1997; Aktenzeichen I R 19/96)

 

Tenor

Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.

 

Tatbestand

Streitig ist in erster Linie, ob der Kläger (Kl.) die Anforderungen eines gemeinnützigen Vereins erfüllt und demzufolge von der Körperschaftsteuer(KSt)-Pflicht befreit ist.

Der Kl. wurde 1987 von 15 Mitgliedern mit Sitz in A. gegründet. Er erlangte mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht A. unter der Nr. … 1987 seine Rechtsfähigkeit. Das erforderliche Gelände kaufte der Kl. im April 1988 für 500.000 DM. Es liegt in B. und ist … groß. … die gesamte Golfanlage … 1990 eröffnet.

In der Zeit davor standen mehrere unterschiedliche rechtliche Konstruktionen zur Diskussion. U.a. dachte man an die Gründung eines Vereins, einer GmbH oder einer GmbH & Co KG. Man hatte damals in Erwägung gezogen, den Golfclub C. zu nennen. Für den Golfclub C. e.V. wurde am 21. Juli 1986 eine Kalkulation für eine Neun-Loch-Golfanlage erstellt. In dieser Kalkulation wurden die Einnahmen unterteilt in 1. „Spielberechtigungsgebühr”, 2. „Aufnahmegebühr” und 3. „Mitgliedsbeiträge”. Die „Spielberechtigungsgebühr” sollte pro Ehepaar 5.000 DM und für die Einzelperson 4.500 DM betragen. Bei der „Aufnahmegebühr” ging man von einem Betrag von 1.500 DM pro Person und bei den Mitgliedsbeiträgen von 800 DM bis 900 DM pro Person aus. Auf den weiteren Inhalt dieser Kalkulation, die der Kl. mit der Klageschrift eingereicht hat, wird Bezug genommen. Die Gründung einer Kapital- oder Personengesellschaft scheiterte jedoch an der Satzung des Deutschen Golfverbandes und des Golfverbandes Schleswig-Holstein e.V.. Nach dem damaligen Recht – eine Änderung erfolgte erst im Jahre 1992 – konnten nur Golfsportvereine, welche die Voraussetzungen der steuerlichen Gemeinnützigkeit erfüllen, ordentliche Mitglieder des Golfverbandes werden. Auf die Mitgliedschaft im Deutschen Golfverband konnte der Kl. nicht verzichten. Mitgliedsausweise, die (weltweit) zum Bespielen fremder Plätze berechtigten, darf nämlich nur derjenige Golfclub ausgeben, der Mitglied im Deutschen Golf verband ist.

Schließlich wurde der Kl. 1987 als Golfclub D. e.V. gegründet und in den Folgejahren mit einer Gesamtinvestition von … DM eine Golfanlage geschaffen.

Der Zweck des Kl. ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung des Golf Sports. Der Verein hat aktive und inaktive Mitglieder sowie Jugend- und Ehrenmitglieder. Inaktive Mitglieder sind diejenigen Mitglieder, die das Golfspiel nicht aktiv betreiben.

Der Erwerb der Mitgliedschaft sowie der Ausschluß eines Mitgliedes ist in §§ 6, 7 der Satzung wie folgt geregelt:

  1. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Sie müssen von zwei stimmberechtigten Vereinsmitgliedern befürwortet sein. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand, nachdem es zuvor den Mitgliedern durch Aushang im Clubhaus oder an geeigneter Stelle während 14 Tagen zur Kenntnis gebracht worden ist. Bei Widerspruch aus dem Kreis der Mitglieder kann die Aufnahme nur durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes erfolgen.
  2. Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es sich in grober Weise vereinswidrig verhält oder wenn es einen fälligen Vereinsbeitrag … trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb von sechs Wochen … zahlt.

Durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 2. April 1987 wurde die Höhe der Beiträge festgelegt. Ein aktives erwachsenes Mitglied hatte ein Eintrittsgeld von 1.500 DM und einen Jahresbeitrag von 900 DM zu entrichten. Für die übrigen Mitglieder galten folgende Beiträge:

aktive jugendliche Mitglieder 0 DM / 120 DM,

inaktive erwachsene Mitglieder 1.500 DM / 225 DM und

inaktive jugendliche Mitglieder 0 DM / 30 DM.

(Anm.: Nach einem der Finanzverwaltung 1993 zur Verfügung gestellten Entwurf einer Beitrags- und Gebührenordnung sollte das Eintrittsgeld für ein erwachsenes Mitglied 6.500 DM betragen.)

Der oben beschriebene Beschluß der Mitgliederversammlung, bezeichnet als „Beitragssatzung” vom 2. April 1987, war auf der Rückseite der alten Aufnahmeanträge abgedruckt. Dort war der Hinweis vermerkt: „Neben diesen Beiträgen und der Aufnahmegebühr ist eine Spende kalkuliert und erwünscht.” Dieser Hinweis fehlt auf späteren Aufnahmeanträgen. Dort wird ausgefüllt, „der Golfclub ist gemeinnützig und finanziert sich darüber hinaus durch Spenden (steuerbegünstigt).”

Die „Kalkulationsspenden” wurden in der Satzung nicht erwähnt.

Mit Verfügung vom 3. Februar 1987 bescheinigte das FA dem Kl. vorläufig bis zum 30. Juni 1988, daß er nach der eingereichten Satzung gemeinnützigen Zwecken diene. Es wurde allerdings hinzugefügt, die Förderung der Allgemeinheit sei nur dann gegeben, wenn die Beiträge und Umlagen zusammen im Durchschnitt 1.000 DM je Mitglied und Jahr und die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.500 DM nicht überstiegen.

Für die einz...

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